Digitales Zentralbankgeld
Erhaltung oder Überwindung des Giralgeldregimes?
Designprinzipien die den Unterschied machen

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Einleitung

Dieser Text unternimmt eine geldsystemische Einschätzung von digital­em Zentral­bankgeld. Es soll in Koexistenz mit dem weiterbestehenden Giralgeld der Banken eingeführt werden. Die Frage­stellung lautet, ob die Einführung von digital­em Zentral­bankgeld dazu dient, das bestehende Geld­system zu stabilisieren und somit zu konservieren, oder ob es auch als Schritt in Richtung einer Vollgeldordnung gesehen werden kann. Abschließend werden die Designprinzipien dargelegt, an denen sich diese Frage entscheidet.

Die Adjektive 'digital' oder 'elektronisch' bedeuten, dass es sich um unbares Geld in digitaler Form handelt, das elektronisch verwaltet wird. Digitales Zentralbankgeld gibt es heute bereits in Form von Reserven, d.h. Kontoguthaben von Banken sowie auch einigen Staatskassen bei der Zentralbank. Es handelt sich um Zentralbank-Kontogeld. Sein Gebrauch ist im wesentlichen Banken vorbehalten und bleibt dem Publikum für den allgemeinen Geldgebrauch vorenthalten. 

Das heute vorherrschende Giralgeld der Banken (Sichtguthaben) ist ebenfalls digitales Geld bzw. Kontogeld. Anders als Zentralbankgeld ist Giralgeld jedoch kein gesetzliches Zahlungsmittel, sondern ein privates, freilich öffentlich gestütztes, Geldsurrogat. Sofern die Zentralbank eines Währungsraums als staatliche oder staatengemeinschaftliche Geldbehörde nach öffentlichem Recht fungiert, stellt das von ihr herausgegebene Geld Vollgeld dar. Statt von digitalem Zentralbankgeld kann man also auch von digitalem Vollgeld sprechen, oder auch von Kontovollgeld. Von daher ist die avisierte Koexistenz von digitalem Zentralbankgeld und Bankengeld (Giralgeld) auch als 'Vollgeld light' bezeichnet worden.

Bargeld, das auch in näherer Zukunft noch umlaufen dürfte, ist eine weitere hergebrachte Form von Vollgeld, über historische Silber- und Goldmünzen hinaus auch als Fiatgeld, das so heißt, weil es vom betreffenden Finanzministerium (Münzen) oder der Zentralbank (Noten) nach freiem Ermessen geschaffen und in Umlauf gebracht wird. Das Bargeld ist heute jedoch nur noch eine kleine untergeordnete Geldmenge, die ausdem Giralgeld der Banken aus- und wiedereingewechselt wird. Für die bestehende Geldordnung – das private Giralgeldregime der Banken, das von den Zentralbanken gestützt und vom Staat faktisch gewährleistet wird – ist das Bargeld bestenfalls noch von marginaler Bedeutung und in keiner Weise mehr systembestimmend.

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Das Design bisheriger Konzepte

Kryptogeld oder Kontogeld?
Die internationale Diskussion zum Thema digitales Zentralbankgeld (engl. central bank digital currency) entwickelt sich seit 2013/14. Bisherige Konzeptstudien stammen von Barrdear/Kumhof von der Bank von England, der Schwedischen Reichsbank und der Basel Bank für Internationalen Zahlungsausgleich. Arbeitspapiere wurden Beginn auch aus dem Kreis der Internationalen Geldreformbewegung vorgelegt sowie auch von anderen Ökonomen.[1] Die Zahl der Zentralbanken und internationalen Geldinstitutionen, die ihr Interesse an digitalem Zentralbankgeld bekundet haben, hat zuletzt beständig zugenommen.[2]

Anfänglich hatte man sich das digitale Zentralbankgeld als ein Kryptogeld in Landeswährung vorgestellt, auf Basis der Distributed-Ledger- und Blockchain-Technologie. Ausdrücke wie Fedcoin oder IMFcoin oder RSCoin weisen eindeutig in diese Richtung.[3] Auch die Verlaut­barun­gen der Bank von England zu Central Bank Issued Digital Currency suggerierten zunächst, es würde sich um Krypto­geld handeln.[4]

Anderseits  wird erklärt, digitales Zentralbankgeld sei eine neue Geldart, die den priva­ten Kryptowährungen etwas entgegensetzen soll, die selbst aber kein Kryptogeld dar­stellt. Es gehe vielmehr um eine 'kontobasierte Lösung', also um unbares Zentral­bank­geld auf Konten für den Publikumsverkehr. Der Ausdruck Fedwire for all stellt deutlich den Bezug zu einem herkömmlichen System von Kontoguthaben bei der Zentralbank her.[5] Das schwedische Projekt einer E-Krone versteht sich ausdrücklich als ein konto­basier­ter Ansatz. Nachfolgende Publikationen der Bank von England haben es offen gelassen, ob  digitale Währung Kryptovollgeld oder Kontovollgeld sein soll.[6]

Manche Autoren halten es für möglich, digitales Zentralbankgeld sowohl als Kontogeld wie auch als Kryptogeld zugleich zu realisieren.[7] Aufgrund einer Reihe von Problemen des Kryptogelds ist es in absehbarer Zeit jedoch unwahr­schein­lich, dass digitales Zentralbankgeld als Kryptogeld realisiert wird, geschweige, Kryptogeld das Kontogeld ablöst. Zu den aktuellen Problemen gehören die starke Kursvolatilität der Kryptowährungen, da es sich bisher um Spekulationsobjekte, kaum aber um Zahlungsmittel handelt, sodann der Sachverhalt, dass die Übertragung von Kryptoguthaben auf absehbare Zeit viel zu langsam, zu energieintensiv und zu teuer ist, des weiteren die Anfällig­keit der Handelsplattformen gegen Hackerangriffe, fehlende Gewährträgerschaft für Kryptowähr­un­gen, nicht zuletzt ungeklärte Rechtsfragen bzgl der Identifizierbarkeit und Haftbarkeit von Beteiligten.[8] Um digitales Zentral­bank­geld zu realisieren, sind herkömm­liche und bewährte Konten- und Zahlungs­systeme vollauf geeignet.[9]

A. Grym, zuständig für Digitali­sie­rung bei der Bank von Finnland, hält Zentralbank-Kryptocoins generell für eine Chimäre. Wenn schon, so gehe es um ein krypto­graphi­sches Verwaltungs- und Verrechnungs­verfahren für Kontogeld. In diesem Sinn hat zum Beispiel die niederländische Zentralbank (DNB) bereits 2015 mit einer DNBcoin für die interne Guthabenübertragung experimentiert; das heißt, nicht um ein neues Geld zu schaffen, sondern um die Nutzbarkeit der Blockchaintechnik für das bestehende konto­basierte Geldsystem zu testen.[10] Kauf­männisch bleibt alles beim alten: 'Auch digi­tales Geld erhält die Form von Konto­gut­haben. … Digitales Zentralbankgeld bedeutet prak­tisch, Guthaben auf einem Konto bei der Zentralbank zu haben'.[11]

Das CBDC-Konzept der Bank von England
Barrdear/Kumhof von der Bank von England (BoE) legten 2016 das ausformulierte Konzept einer Central Bank Issued Digital Currency (CBDC) vor, weiter ausgearbeitet in Kumhof/ Noone 2018.[10] In der ersten Version wird CBDC definiert als 'ein universell zugängliches und verzinstes Zentralbankgeld, das über eine Blockchain implementiert wird und als Zahlungsmittel mit dem Giralgeld der Banken konkurriert. … CBDC 'lauten auf Landeswährung und gewähren rund um die Uhr allgemeinen, elektronischen Zugang zur Zentralbankbilanz'. 24/7, national-currency-denominated access' to the central bank balance shee'universelles, elektronisches, 24/7, in Landeswährung denomi­nier­tes und verzinstes Guthaben in Zentralbankgeld'. Die Autoren sehen CBDC als eine Aus­ge­staltung von Tobin’s beiläufigem Vorschlag von deposited currency accounts, also Vollgeldkonten, aus dem Jahr 1987.[11]

In der neueren Version 'wird nicht von der Verwendung einer Block­chain­technik ausgegangen'.[12] Der wichtigere Unterschied zur ersten Version aber besteht darin, dass CBDC nur noch in einer von drei Varianten als ein allgemeines und unbeschränktes ('universelles') Zahlungs­mittel für das Publikum in der Breite verfügbar sein soll. In den zwei anderen Varianten bleibt die Nutzung von CBDC Banken und anderen Finanzinstituten vorbehalten:[13]

Variante 1. Finanzinstitute exklusiv. Diese Variante begrenzt den Zugang zu CBDC exklusiv für Finanzinstitute jeder Art, also für alle monetären und nicht-monetären Finanz­institute. Andere Unternehmen, private und öffentliche Haushalte bleiben ausgeschlossen. Im Hinblick auf CBDC würden Banken und sonstige Finanzinstitute nun gleich­ behandelt, nicht aber bezüglich Reserven und Zentralbank-Refinanzier­ung, die weiterhin Banken vorbehalten bleiben.  

Variante 2. Zugang für alle. Diese zweite Variante schließt wirtschaftsweit und ohne Unter­schied alle Akteursgruppen ein.

Variante 3. Finanzinstitute exklusiv plus 100%-Banking für Nichtbanken. Die dritte Variante verbindet die exklusive Verfügbarkeit von CBDC für Finanzinstitute mit einer 100%-CBDC-Deckung von Nichtbanken-Guthaben. Banken oder andere Finanz­institute würden als CBDC-Zahlungsdienste spezielle Konten für Kunden anbieten. Die Guthaben auf den Konten stellen nicht CBDC dar, sondern nur 'indirekte CBDC' (quasi analog dem Giralgeld der Banken, das 'indirekt' Reserven repräsen­tiert, welche die Kundschaft aber nie bekommt). Jedoch wären die Gut­schriften zu 100% in CBDC gedeckt. Es wird nicht erläutert, wie die 100%-Deckung operativ gewähr­leistet bleibt, ebenso wenig, wofür der Rückgriff auf das Konzept des 100%-Reserve­banking der 1930er Jahre gut sein soll, anstatt im Sinne des heutigen Vollgeldkonzepts (CBDC ist Vollgeld) in konsistenter Weise den Kunden selbst ein CBDC-Konto zu ermöglichen.

Bei allen drei Varianten zirkulieren CBDC in einer eigenen Konten- und Zahlungs-Infrastruktur, getrennt von dem unverändert weiterbestsehenden bisherigen System der zweigeteilten Reserven-und-Giralgeld-Zirkulation. CBDC-Konten sind reine Transaktions­konten, keine Kreditierungs­konten. Es bleibt unklar, ob der Interbankenverkehr weiterhin nur über Reserven abgewickelt wird, oder auch mit CBDC erfolgen kann.  

Unabhängig von den drei Varianten charakterisiert sich das CBDC-Modell der BoE durch folgende Designprinzipien:

a)  CBDC-Transaktionen werden nicht mit dem bestehenden Reservebanking und RTGS-Zahlungssystemen[14] integriert. CBDC-Konten werden als eine getrennte Infrastruktur geführt. Reserven und CBDC sollen verschiedene Sorten von Zentralbankgeld sein und nicht ineinander konvertierbar.

b)  Geldbenutzer haben keinen Anspruch auf Umtausch von Bankengiralgeld in CBDC. Banken sind nicht verpflichtet, CBDC-Konten anzubieten, ebenso wenig sind sie verpflichtet, auf Verlangen der Kunden Giralgeld in CBDC umzutauschen. Auch die Zentralbank ist ihrerseits nicht verpflichtet, einer Nachfrage nach erweiterter Herausgabe von CBDC nachzukommen.

b)  CBDC sind variabel verzinslich. Das schließt einen positiven Zinssatz ebenso ein wie Nullzins und Negativzins.

d)  Die Zentralbank gibt CBDC an Finanzinstitute bzw über sie in Umlauf, und zwar durch Ankauf von  Wertpapieren, besonders Staatsanleihen.

Im Vergleich zum ersten Entwurf ist dieses CBDC-Konzept der BoE kompliziert gewor­den. Es ist nicht plausibel, was besser werden soll wenn dem schon reichlich komplizierten Giralgeld- bzw Reservesystem weitere Komplikationen hinzugefügt werden, womöglich noch dadurch, dass dem fortbestehenden fraktionalen Reservesystem eine partielle 100%-Reserve aufgepfropft wird. Die Kompli­ka­tio­nen sind allesamt auf die Absicht zurückzuführen, das bestehende Giral­geld­­regime auf der Basis fraktionalen Reservebankings unverändert bestehen zu lassen, ja, es regelrecht vor CBDC zu schützen. Darin liegt von vornherein ein irritierender Widerspruch: Warum zieht man eine Einführung von CBDC in Erwägung, wenn man seine Verbreitung nach Möglichkeit behindern möchte, hier vor allem dadurch, dass man die Kontrolle über die Verbreitung von CBDC in erster Linie in die Hand der Banken als CBDC-Zahlungsdienstleister legt. Was würden die Banken, und vor allem die anderen Finanzinstitute, mit dem Geld tun, als es weiterhin zum größten Teil in Immobilien, Hypotheken und Finanz­marktgeschäfte zu stecken? Wieviel der CBDC würden zum Publikum durch­sickern, zumal es den Banken frei steht, CBDC-Konten anzubieten oder es bleiben zu lassen?

Speziell die Prinzipien a) und b) dienen der Verhinderung einer massenhaften Wanderung von Giralgeld zu CBDC. Der Anspruch, CBDC solle mit Giralgeld kon­kur­rieren, erscheint so nicht mehr glaubwürdig. Anscheinend wird befürchtet, es würde bald niemand mehr Giralgeld haben wollen, wenn digitales Zentral­bankgeld verfügbar ist. So gibt man sich sichtlich Mühe, digitales Zentralbankgeld nicht als das Vollgeld einzuführen, das es eigentlich wäre. Denn die Definition von Vollgeld beinhaltet die allgemeine und unbe­schränk­te Nutzbarkeit des Zahlungsmittels, nicht eine komplizierte und von Partikular­interessen geprägte Zugangs-, Mengen- ­und Zweckbegrenzung.

Im ursprünglichen Modell gab es keine Zugangsbegrenzung, jedoch eine Mengen­begrenzung der CBDC auf 30% des BIP. Das wurde zugrunde gelegt, 'weil es in etwa der Größenordnung entspricht, in der wichtige Zentralbanken QE betrieben haben'. Eine Simulation mittels des DSGE-Modells der Autoren ergab, dass die Einführung von digitalem Zentralbankgeld in diesem Umfang 'eine bleibende Erhöhung des BIP um 3% bewirken könnte, zurückzuführen auf eine allgemeine Herabsetzung des Zinsniveaus, der Steuerlast sowie monetärer Transaktionskosten. Eine kontrazyklische Mengen- oder Preispolitik, als geldpolitischen Instrumenten der Emission von digitalem Zen­tral­bankgeld, könnte erheblich die Fähigkeit einer Zentralbank verbessern, Wirt­schafts­zyklen zu stabilisieren'.

Davon ist im neuen Modell nicht mehr die Rede. Fest steht, dass CBDC sicheres Zentralbankgeld wäre. Ob aber die Zentralbank wirklich die Kontrolle über CBDC hätte, ist bereits fraglich, da doch erst einmal die Banken entscheiden, ob und wieviel CBDC sie einzuräumen bereit sind. Sollte dabei auf ein erweitertes CBDC-Angebot ent­schieden werden, dürfte der Zentralbank, ähnlich wie bei Giralgeld und Reserven, im Normalfall kaum etwas anderes übrig bleiben, als der erweiterten Nachfrage nachzu­kommen.

Dass das digitale Zentralbankgeld variabel verzinst werden soll, hat den Autoren zufolge den Sinn, den Markt am jeweiligen Gleichgewichtspunkt zu räumen[15] – wer immer zu wissen glaubt, wie man das empirisch feststellt. Klar ist, dass es hier um die Steuerung des Mengenverhältnisses zwischen Giralgeld und CBDC geht. Unklar bleibt, welcher Zins sich da in wessen Interesse woran anpasst: ein von den Banken variierter Haben­zins auf Giralgeld, der auf den Zins und die Menge von CBDC reagiert; oder der von der Zentralbank variierte Positiv-, Null- oder womöglich Negativzins auf CBDC, der auf den Zins und die Menge von Giralgeld reagiert?

Das E-Kronen-Konzept der Schwedischen Reichsbank
Das Konzept einer E-Krone der Schwedischen Reichsbank wurde der Öffentlichkeit im September 2017 vorgestellt. Das Konzept war von vornherein als kontobasierter Ansatz angelegt, als 'register-based e-krona'.[16] Das 'Register' ist ein E-Kronen-Kontokor­rent der Reichsbank, mit individuellen Konten für die E-Kronen-Besitzer. E-Kronen-Konten wären eine unmittelbare Position der Zentralbankbilanz und Tag für Tag rund um die Uhr nutzbar (24/7). Es ist beabsichtigt, dafür eine zusätzliche Konto- und Zahlungs­infra­struktur einzurichten. Die Zentralbank oder eine von ihr eingesetzte Betreibergesellschaft wäre der Systemanbieter bzw Systembetreiber. Die Banken und andere Zahlungsdienstleister wären die Systembenutzer. Die neue Zahlungs­-Infrastruktur besteht zusätzlich zum bisherigen Zahlungssystem der Zentralbank. Der Interbankenverkehr soll weiterhin ausschließlich durch Reservenzirkulation erfolgen. Aber der Umtausch von Reserven und E-Kronen ist in beide Richtungen möglich. Analog Bargeld sollen E-Kronen-Guthaben nicht zinstragend sein.

Ausgelöst wurde die Sache speziell in Schweden dadurch, dass dort der Rückgang der Bargeld­nutzung besonders weit fortgeschritten ist. Die schwedische Reichsbank sieht sich jedoch verpflichtet, der Allgemeinheit Zentral­bank­geld zur Verfügung zu stellen – wenn nicht mehr in Form von stofflichem Bargeld, dann eben in Form von E-Kronen, elektronischen Kronen als Kontovollgeld. Erwünscht ist freilich auch eine wieder erhöhte Wirksamkeit konven­tio­neller Instrumente der Geld­politik gemäß der Erwartung, dass je größer der Anteil an Kontovollgeld gegenüber Giralgeld, desto größer der Hebel der konventionellen Instrumente der Geldpolitik.

Ergänzend zu den E-Kronen-Konten ist eine 'value-based solution' mittels Magnetstreifen-Karten oder auch Mobilfunk-Apps vorgesehen.[17]  Damit soll Offline-Bezahlung mit Lesegeräten dort ermöglicht werden, wo keine Onlineverbindung vorhanden ist, oder für Personen, die ein E-Kronen-Konto nicht unterhalten können oder wollen. Die E-Kronen-Guthaben sollen über die Karten bzw Apps so benutzbar sein wie heute zum Beispiel Prepaid-Guthaben bei Mobiltelephonen oder Travelcards im öffentlichen Personen­ver­kehr. Geht die Karte oder das Handy verloren, ist das Geld weg wie das Bargeld in einem verlorenen oder gestohlenen Geld­beutel. Die über Karten oder Apps verfügbaren E-Kronen-Guthaben werden begrenzt gemäß den beste­hen­den gesetz­lichen Nutzungsgrenzen für Bargeld. In Schweden entspricht das 250 Euro.

Die Zentralbank verpflichtet sich, E-Kronen-Konten anzubieten, bzw sie verpflichtet die Banken und andere Zahlungsdienste, E-Kronen-Konten gemäß Kunden­nachfrage anzubieten. Dafür spricht auch die teils dünne Besiedlung des großen Landes. Der Umtausch von Giralgeld in E-Kronen, und umgekehrt, wird gesetzlich gewährleistet. Die Zentralbank als Systemanbieter bzw die von ihr beauftragten System­betreiber sind weiterhin in der Rolle eines zahlungs-vermittelnden treuhänderischen Dritten zwischen Zahler und Empfänger, jedoch nicht als monetäre Überträger von Giralgeld durch Interbanken-Reservenzirkulation, sondern lediglich als treuhänderische Geldkonto- und Zahlungsmanager der Direktübertragung von E-Kronen vom Zahler zum Empfänger.

In Umlauf kämen E-Kronen analog zu  Bargeld, also auf Nachfrage der Geld­nutzer, durch Umtausch von Giralgeld in E-Kronen bei Banken und anderen Zahlungs­diensten. E-Kronen sind in erster Linie für Zahlungen von privaten Haushalten in ihrem Zahlungsverkehr mit Firmen und Ämtern gedacht (retail rather than wholesale payments). Eine Begrenzung der Höhe von Transaktionen wird jedoch nicht vorgegeben. Genau begrenzt ist nur die jeweilige maximale Menge von E-Kronen auf  Karten oder Apps. 

Das Grundmodell der Bank von England
Inzwischen haben Mitarbeiter der BoE ein weiteres Konzeptpapier vorgelegt, dessen Design an das ursprüngliche CBDC-Konzept wieder anknüpft.[18] Es basiert auf Variante 2 des oben erläuterten CBDC-Konzepts von Kumhof/Noone. Es ist das einfachere BoE-Modell, sozusagen das Grundmodell. Der Ansatz ist konto­basiert. CBDC soll universell, also für alle Akteursgruppen zugänglich und unein­geschränkt nutzbar sein. CBDC wird nicht so sehr als ein Äquivalent zu Bargeld betrachtet, sondern als ein den bisherigen Zentralbank-Reserven gleichendes Zahlungsmittel. CBDC sollen zu pari in Reserven und Banknoten umtauschbar sein, ebenso zu pari aus Bank-Girokonten ausgewechselt und wieder eingewechselt werden können. In Umlauf kommen CBDC durch Ankauf von Wertpapieren am offenen Markt. CBDC werden von der Zentralbank verzinst.[19] Negativzinsen werden als ein Motiv für die Einführung von CBDC erörtert, aber weder empfohlen noch ver­wor­fen.       

Hervorgehoben wird die potenzielle Bedeutung von CBDC für eine erhöhte Wirksam­keit der Zentralbank-Zinspolitik. Als Referenzzins würde nicht mehr der Basiszins für Reserven bzw der Interbanken-Geldmarktzins für Reserven dienen, sondern der Leihzins für CBDC. Auf diesen würden alle anderen Zinsen aufsetzen (eine Marge aufschlagen). Damit verbessere sich die Transmission auf Finanz- und Real­wirtschaft, denn der CBDC-Zins tangiert außer Banken auch  die Finanzinstitute in der Breite sowie die Nichtbanken-CBDC-Geldbenutzer darüber hinaus.[20] Die Wirksamkeit der CBDC-Zinspolitik hängt von der Marktdurchdringung der CDBC ab. Das heißt, je mehr CBDC unter allen Akteurs­gruppen Verbreitung finden, und je höher der Anteil der CBDC am Geldangebot im Vergleich zum Giralgeld, eine desto wirksamere Transmission des CBDC-Zinses kann unterstellt werden.

Ein weiterer Aspekt, den die Autoren erneut ins Gespräch bringen, ist die Inumlauf­bringung von CBDC als Helikoptergeld. Dadurch könnten unkonven­tionelle Maßnahmen des Quantitative Easing (QE) erheblich verbessert werden. QE durch Helikoptergeld würde direkt der Realwirtschaft zufließen und damit die bisher kaum output-wirksame Begrenztheit von QE für Banken, andere Finanzinstitute und Großschuldner  überwinden.[21]

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Vorteile von digitalem Zentralbankgeld im allgemeinen Gebrauch

Manche Autoren stellen sich die Einführung von digitalem Zentralbankgeld parallel zum fortbestehenden Giralgeld als gleitenden Prozess vor, als gemäßigte Variante einer als radikal empfundenen kompletten Voll­geld­reform mit sofortiger Beendigung des Giralgeldprivilegs der Banken. In Wirklich­keit wirft eine Koexistenz von Giralgeld und digitalem Zentralbankgeld im allge­meinen Publikumsgebrauch Fragen auf, die sich bei einer umfassenden Stichtagreform erst gar nicht stellen. Zunächst aber zu den vorteilhaften Aspekten. Diese gelten vor allem für Ansätze wie die schwedische
E-Krone und das Grundmodell der BoE, weniger oder nicht für die 1. und 3. Variante des Kumhof/Noone Modells der BoE.

Sicherheit, Vertrauen und Akzeptanz
Im Hinblick auf die Sicherheit des Geldes gilt für eine partielle Vollgeldreform das Gleiche wie für eine komplette Reform. Digitales Zentralbankgeld ist als Kontovollgeld in seinem Bestand so sicher wie Bargeld, tatsächlich noch sicherer hinsichtlich Diebstahl und der Gewährleistung der Guthaben durch die Zentralbank und Zahlungs­dienste. Soweit es in den heutigen Zahlungssystemen noch ein Kontrahenten­risiko gibt, ist dieses durch Konto­vollgeld mit direkter Übertragung von Konto zu Konto ebenso ausgeschlossen wie bei Bargeld.[22]

Über solche Kunden- und Dienstleister-Aspekte hinaus, ist die Sicherheit von Zentral­bank­geld auch von großem politisch-ökonomischen Nutzen. Die Einführung von Konto­vollgeld realisiert zumindest in einem wichtigen Punkt das Currency-School-Prinzip der Trennung von Geld und Bankkredit, und zwar als Trennung der Kundengelder von den Eigenmitteln einer Bank. Soweit Vollgeld vorhanden ist, müssen Banken und andere Finanzinstitute in einer Krise deswegen nicht gerettet werden. Je mehr Vollgeld, desto mehr Vertrauen in die Sicherheit, Stabilität und Funktionsfähigkeit des Geldsystems.

Aufgrund dieser Sachlage dürfte digitales Zentral­bankgeld auf große Akzeptanz des Publikums stoßen. Man würde sich für ein Girokonto oder ein Geld­konto oder beides entscheiden. Die Akzeptanz von Kontovollgeld wäre gleich ein­zu­stufen wie die von staatlichen Münzen und Zentralbanknoten. Die Akzeptanz wäre in gleicher Weise auch bei denjenigen Institutionen gegeben, die heute Bar­zahlung aus Aufwandsgründen ablehnen (Finanzamt, Gebühren­zentralen).

Komfort und Kosten
Bezüglich Nutzerkomfort und Kontoführungskosten sind zwischen Banken-Giralgeld und Zentralbank-Kontogeld im Prinzip keine Unterschiede zu erwarten. Mit der Zeit könnte Kontovollgeld sogar billiger werden, da bei direkter Überweisung von Konto zu Konto die heutigen vermittelnden Zwischenschritte im Interbankenverkehr wegfallen.

Die Bereitschaft, für die Sicherheit von Geld etwas zu bezahlen, verändert sich in Abhängigkeit von der ökonomischen Stimmungslage. In Zeiten ökono­mi­scher Unsicherheit und Krisenstimmung sind besonders Akteure mit großen Beständen an liquiden Mitteln bereit, für mehr Sicherheit des Geldes auch mehr zu zahlen. In Zeiten ruhigen Normal­betriebs dagegen verliert der Sicherheitsaspekt an Dringlichkeit und die Kosten treten in den Vordergrund. Das kann für eine möglicherweise zyklisch schwan­­kende Präferenz für Bankengeld oder Zentralbankgeld eine Rolle spielen.

Eine andere Frage betrifft die Finanzierungskosten der Ausbreitung von digitalem Zentralbankgeld. Je mehr Geldkonten sich verbreiten, desto größer wäre die Verschie­bung der Zahlungsvolumina weg von Girokonten hin zu Geldkonten. Das bedeutet eine weiterhin extrem niedrige Reservenbasis, aber auf einen zurückgehenden Anteil an Giralgeld, und zugleich Vollfinanzierung des wachsenden Anteils an Kontovollgeld. Von daher entstünden den Banken höhere Finanzierungskosten – die freilich über die Zeit gestreckt und auf alle Banken verteilt sind. Diese Kosten wären in etwa so hoch als würden die Leute wieder vermehrt bar statt bargeldlos bezahlen. Dabei sind die Handhabungskosten von Kontogeld erheblich geringer als die von Bargeld.  Um 1900 hatten die Banken keinerlei Problem mit einem Bargeld-Giralgeld-Verhältnis von etwa 60:40. Warum sollte es dem Bankensektor Probleme bereiten, läge das Vollgeld-Giralgeld-Verhältnis mit der Zeit wieder näher bei 50:50 statt wie heute bei etwa 10:90?    

Erhöhte Wirksamkeit der Geldpolitik
Ein weiterer Vorteil der allgemeinen Verbreitung von digitalem Zentral­bankgeld parallel zum Bankengeld besteht in einer erhöhten Wirksamkeit der konventionellen Instru­mente der Basiszins­politik der Zentralbanken wie oben dargelegt. Heute ist die unterstellte Transmission von geldpolitischen Impulsen auf die Kreditwirtschaft und die sonstige Ökonomie kaum mehr festzumachen.[23] Je größer aber der Mengen­hebel des Zentralbankgelds gegenüber dem Giralgeld wieder würde, eine desto stärkere geld­politische Wirkung wäre zu erwarten. Schon alleine deswegen, und angesichts der unkontrol­lierten Krisendynamik des Giralgeldregimes, ist die Einführung von digitalem Zentralbankgeld dringend geboten.

Erhöhte Seigniorage
Ein weiterer Vorteil von Kontovollgeld, in diesem Fall speziell für die Staatskasse, liegt in einer höheren Seigniorage. Egal wie das digitale Zentralbank nun in Umlauf kommt – sei es wie Bargeld im schwedischen Konzept der E-Kronen, oder gegen Staatsanleihen im englischen CBDC-Konzept – so oder so müssen die Banken das dafür nötige Zentralbankgeld voll finanzieren. Im Rahmen des weiterbestehenden Kreditgeldsystems erwächst der Zentralbank daraus eine erhöhte Zinsseigniorage.

Einstieg in die aktivische Buchung und Bilanzierung von Bargeld und Kontovollgeld
Die Einführung von Kontovollgeld kann zum Anlass genommen werden, um Zentralbank­geld künftig nicht mehr als Passivposten, sondern als Aktivgeld zu buchen.[24] Das würde somit nicht mehr nur für Münzen gelten, sondern ebenso für Zentralbanknoten und Reserven sowie dann auch für Kontovollgeld im Publikumsverkehr. Das Zentralbankgeld in jeder dieser Formen würde nicht mehr als Verbindlichkeit der Zentralbank erscheinen. Unter Bedingungen reinen Fiatgeldes ist das in der Tat obsolet gewor­den. Die Ver­änderung erfordert kleinere Modifikationen der Zentralbank-Buchführung.[25] 

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Probleme und Scheinprobleme der Koexistenz von Giralgeld und Kontovollgeld

Fortbestand des Giralgeldregimes als Quelle der Instabilität
'Vollgeld light' hat ein grundlegendes Problem, und zwar den Fortbestand des Giralgeld­regimes an und für sich. Die pro-aktive Giralgeld­schöpfung der Banken und der zweigeteilte Geld­kreislauf des fraktionalen Reservebanking sind weiterhin vorhan­den, samt allen Problem, die daraus erwachsen, wie etwa die systemimmanente Unsicher­heit des Giralgelds durch seine unkontrollierte Vermehrung im Zusammen­spiel mit dem prozyklischen Versagen der Finanzmärkte.[26] Digitales Zentralbankgeld in großer Menge kann dem wohl entgegenwirken, nicht aber es außer Kraft setzen, zumal wenn nicht die Zentralbank, sondern pro-aktiv die Banken darüber entscheiden, ob und wie viel Geld geschaffen wird.

Technische Vereinbarkeit von Giralgeld und Vollgeld
Die Koexistenz von verschiedenen Zahlungsmitteln verschiedener Emittenten hat technisch gesehen nie sonderliche Probleme bereitet. Das galt zuletzt für die Koexistenz von Bargeld und Giralgeld. Es wird hinsichtlich der Koexistenz von digitalem Zentralbankgeld und Bankengeld (Giralgeld) nicht anders sein.   

Die Systemdesigner bei den Zentralbanken sind sich teils noch unschlüssig, ob sie den Interbanken-Reservenkreislauf getrennt vom Kontovollgeld weiterführen oder ihn in den neuen Kontovollgeldkreislauf integrieren sollen. Auch sieht das ein oder andere der oben referierten Konzepte weitere Beschränkungen vor, zum Beispiel keine oder nur begrenzte Konversion der beiden Geldformen ineinander, oder begrenzter Gebrauch von Kontovollgeld. Ungeachtet solcher Beschrän­kungen aber stellt der gleichzeitige Betrieb von Girokonten und Geldkonten parallel nebeneinander und in wechselseitiger Übertragung von Guthaben technisch kein Problem dar.

Zahlungen zwischen Kunden-Geldkonten sind für die Banken neutral. Das Geld fließt direkt von Geldkonto zu Geldkonto, ohne dass Banken dabei eigene Reserven aufwenden oder sie welche erhalten. Aber auch Überweisungen von einem Geldkonto auf ein Girokonto sind möglich, und zwar in der gleichen Weise wie heute Guthaben von einem Reservenkonto der Regierung bei der Zentralbank auf ein Kundengirokonto bei einer Bank übertragen werden: die betreffende Bank erhält die Reserven und dem Kunden wird eine Gutschrift auf Girokonto ausstellt. Umgekehrt funktioniert die Überweisung, indem der betreffende Giralgeldbetrag des zahlenden Kunden als Verbindlichkeit der zahlenden Bank gelöscht und der Betrag in Reserven vom Zentralbankkonto der zahlenden Bank auf das Geldkonto des Empfängerkunden überwiesen wird.

Über die Reserven, die einer Bank bei Überweisung von Geldkonto auf Girokonto zufließen, kann die betreffende Bank nicht ganz nach Belieben verfügen, denn sie benötigt Reserven in jeweiliger Höhe, um ihrerseits Zahlungen in umgekehrter Richtung auszuführen, wenn Guthaben von Girokonten auf Geldkonten übertragen werden. Im Ergebnis aller laufenden Ein- und Auszahlungen sind größere Überschüsse oder Defizite unwahr­scheinlich. (Dass ausgehende und eingehende Zahlungen einander meist weitgehend ausgleichen, ist ein Mechanismus, der das fraktionale Reservebanking ermöglicht, ebenso die Tatsache, dass jeweils nur ein Teil der Kunden über nur einen Teil ihrer Giroguthaben verfügt und sie dies ungleichzeitig tun). Sollte dennoch ein Defizit auftreten, wird es ausgeglichen durch Innertages-Überziehungskredit im RTGS-Zahlungssystem der Zentralbank oder durch Geldaufnahme am Interbankenmarkt. Insoweit bringt der betref­fende Zahlungsverkehr den Banken weder einen Nachteil noch einen zusätzlichen Vorteil.

Beeinträchtigte Kreditvergabefähigkeit der Banken?
Eine Befürchtung bezüglich digitalen Zentralbankgelds im Publikumsgebrauch geht dahin, die Kredit- und Investmenttätigkeit der Banken würde beeinträchtigt. Zum Beispiel wird unterstellt, durch Kontovollgeld würde 'die einlagenfinanzierte Kreditvergabe der Banken untergraben'.[27] Das Argument der Einlagen­finan­zierung ist von vornherein gegenstandslos. Im Giralgeldregime sind Einlagen keine Finanzierungsmittel für Banken, die Banken keine Finanzintermediäre, sondern Schöpfer, De- und Re-Aktivierer sowie Auslöscher von Giralgeld.[30]

Banken können durch Anwerbung exter­ner Kunden einen momentanen Reservenzufluss seitens der Banken dieser Kunden erzielen. Das bedeutet einen momentanen Vorteil für ihre Reservenbewirt­schaftung. Aber mit der Ausstellung von Kredit hat das direkt nichts zu tun. Guthaben auf einem Girokonto werden nicht irgendwo her geholt, sondern geschöpft im Moment der Einbuchung ins Konto und gelöscht im Moment ihrer Ausbuchung. Um die fraktionale Refinanzierung der Gesamtflüsse, soweit überhaupt erforderlich, kümmert sich eine andere Abteilung der Bank.

Damit ist auch schon die Unterstellung entkräftet, es werde 'die Fähigkeit der Banken beeinträchtigt, pro-aktiv Primärkredit auszustellen'.[28] Das Giralgeldregime auf fraktionaler Reservenbasis besteht weiter, damit auch das Privileg der Banken, Kredit in selbst geschaffenem Giralgeld auszuzahlen. Darin besteht ja das grund­legende Problem der Koexistenz von Giralgeld und Vollgeld.

Nicht zuletzt, und im Gegenteil der Einwände, kann es bei 'Vollgeld light' je nach Konzept sogar so sein, dass Banken um das Kontovollgeld ihrer Kunden werben – und damit echte Finanzierungsmittel zur Verfügung bekommen. Je mehr digitales Zentralbank in Umlauf ist, desto mehr können Banken Geschäfte, die in Kontovollgeld abgewickelt werden sollen, über einschlägige Kanäle finanzieren: Vollgeldrückflüsse durch Tilgungen und Veräußerungen (alleine das reicht bereits für das Gros der benötigten Mittel), Spar- und Termineinlagen der Kunden in Vollgeld, Begebung von mittel- und langfristigen Anleihen und anderen Schuldverbriefungen, kurzfristig Geldmarkt- und Zentralbankkredit in Vollgeld.

Das einzige, was passieren könnte, wäre ein Engpass an notenbank­fähigen Wertpapieren, wenn zu schnell zu viele Giroguthaben als Kontovollgeld auszuzahlen wären, speziell auch, wenn zu viele Kreditnehmer bei einer Bank ihren Kredit in digitalem Zentralbankgeld statt Bankengeld (Giralgeld) ausbezahlt haben möchten. Strukturell handelt es sich hier um dasselbe Problem wie bei einem Bankrun. Es ist das dem bestehenden Giralgeldregime auf einer Basis fraktionaler Reserven inhärente generelle Problem der ggf nicht ausreichenden Liquidität der Banken.

Gefahr von Bankruns
Die größte Furcht, die hinsichtlich der Einführung von digitalem Zentral­bankgeld geäußert wird, gilt einem massenhaften Run auf Giralgeld, um es in Konto­vollgeld umzutauschen. In der Tat, da liegt ein potenzielles Problem – aber keins von digitalem Zentral­bankgeld bzw Vollgeld, sondern das Grundproblem des Giralgelds und des fraktionalen Reserve­banking. Der Bankrun – genauer gesagt, der Run auf das Giralgeld der Banken – ist das im Hintergrund stets durchscheinende Menetekel des Giral­geld­regimes, das immer neue Hilfsstützen braucht, um nicht ständig vom Zusammenbruch bedroht zu sein. Es ist aufschlussreich bezüglich der vorein­ge­nom­men­en Problem­wahrnehmung der meisten Beteiligten, dass sie die mögliche geldsystemische Instabilität einer Koexistenz von Bankengeld und Zentral­bankgeld dem Zentral­bank­geld zuschreiben, wo es doch das Bankengeld und seine fraktionale Reserven­finanzierung sind, die die System­krankheit der Instabilität und Krisenträchtigkeit bei sich tragen.

Der potenzielle Bankrun dient offenbar als Ursache-umkehrender Vorwand, die Einfüh­rung von digitalem Zentralbankgeld im Publikumsverkehr abzulehnen oder doch so weit wie möglich zu minimieren. Das vorgeschützte Argument widerspiegelt die bei vielen Zentralbankern noch vorherr­schen­de Identifikation mit dem bestehenden Giral­geld­regime, von dem sie gern verkennen, dass es nicht wirklich von ihnen, sondern von den Banken geführt wird. Daraus resultiert entgegen der eigenen Rhetorik eine Nei­gung, das Interesse der Banken an der Bewahrung des Giralgeldprivilegs höher einzu­stufen als das Interesse der Allgemein­heit an sicherem Geld und stabileren Finan­zen.[29]

Auch wird das Bankrunpotenzial als Vorwand gehörig übertrieben. Bankruns sind doch altbekannt. Man weiß, dass sie nicht im Normalbetrieb auftreten, sondern dann, wenn eine einzelne Bank oder der ganze Bankensektor wieder einmal in eine Krise geraten. Die Koexistenz von Vollgeld und Bankengeld gibt es seit über 300 Jahren, erst als Koexistenz von staatlichen Edelmetallmünzen und privaten Banknoten, später und bis heute als Koexistenz von Zentralbankgeld (Bargeld) und Bankengeld (Giralgeld). Was sollte sich im Prinzip ändern, wenn diese Koexistenz nun in Form von Kontovollgeld und Giralgeld fortgesetzt wird? Erst einmal nicht viel, auf die Dauer der Ausbreitung von digitalem Zentralbankgeld schon mehr, während Bank- und Finanzkrisen wiederkehrend möglich bleiben, ein­schließlich eines womöglich dramatischen allgemeinen Bankruns.

Bei einem Erdrutsch von Giralgeld zu Vollgeld könnte der Bankensektor kaum genug akzeptable Sicherheiten stellen, um auf reguläre Weise so viele zusätzliche Mittel aufzunehmen wie in kurzer Zeit benötigt würden, um das weitgehend 'leere' Zahlungs­versprechen des Giralgelds tatsächlich in Vollgeld zu erfüllen. Damit käme es in der Tat zu der in einer solchen Situation üblichen Destabili­sierung des Banken- und Finanz­sektors.

Den Zentralbanken bliebe in einem solchen Ausnahmezustand faktisch wenig anderes übrig, als neuerlich Quantitative Easing (QE)  zu betreiben. Jedoch können sie es bei Vorhandensein von Vollgeldkonten auf andere und sinnvollere Weise tun als beim QE for finance der 2010er Jahre. QE für die Realwirtschaft lässt sich zum Beispiel realisieren durch Helikop­tergeld für Staatsausgaben oder eine Bürgerdividende.

Unabhängig davon können und sollten die Zentral­banken im Fall eines drohenden Bankruns den Bankensektor und die Finanzwirtschaft nicht dadurch stützen, dass sie ver­suchen, den drohenden Run durch disfunktionale Maßnahmen zu stoppen, sondern: indem sie die Konversion von Giralgeld in Kontovollgeld garantieren. Dazu müssten sie Sonderkredit für die Konversion von Giralgeld in Kontovollgeld einräumen. Im Ausnahmezustand kann es sich um unbesicherten Buchkredit handeln. Das wäre für die Zentralbank ein erhöhtes Risiko. Die Maßnahme selbst aber würde dem befürchteten Bankrun und damit Bankkonkursen auf breiter Front vorbeugen.

Das wurde zuletzt in sinngemäßer Weise bereits erfolgreich angewendet als EZB-Präsident Draghi im Sommer 2012 die Eskalation der Eurokrise damit beendete, dass er versprach, zu tun ‘whatever it takes’, um den Bestand des Euros, und damit den der Banken und ihres Giralgelds, zu gewährleisten. In Deutschland erklärten Kanzlerin Merkel und Finanzminister Steinbrück im Fernsehen, die Bürgerinnen und Bürger bräuchten sich nicht beunruhigen, ihr Geld sei sicher, die Regierung würde das garantieren.

Zentralbank und Regierung als Garanten der Währung und des Geldes - das funktioniert und so sollte es auch sein, geht es doch um die staatliche Geldhoheit. Sollte, zumindest. Im Fall der Rettung von Banken und des privat emittierten Giralgelds jedoch ist die Sache ordnungspolitisch, um nicht zu sagen verfassungspolitisch, gänzlich illegitim. Ginge es dagegen darum, die Konversion des inhärent instabilen Giralgelds in sicheres Vollgeld (Zentralbankgeld) zu garantieren, wäre dies ordnungspolitisch absolut legitim und stimmig.

Der Konversions-Sonderkredit kann im Ausnahme­zustand zudem zum Nullzins gegeben werden, allerdings mit der Verpflichtung, den Sonderkredit bei Rückumtausch von Kontovollgeld in Giralgeld vorrangig zu tilgen; oder aber, bei Ausbleiben solchen Rückumtauschs, den zinslosen Konversionskredit schrittweise zu ersetzen durch regulären verzinslichen Zentralbankkredit nach Maßgabe eines langfristigen, von der Zentralbank festgelegten Programms.    

Der Sonderkredit müsste insgesamt und maximal in Höhe des verbliebenen Giralgeldbestands einge­plant, wenn auch nicht unbedingt realisiert werden. Das wäre nur etwa ein Viertel oder Fünftel der Summen des QE der 2010er Jahre. Die Banken würden so abermals gerettet, aber nicht nur, um ihr Giralgeld zu retten und damit den allgemeinen Zahlungsverkehr in Giralgeld aufrecht zu erhalten, sondern mehr noch um dafür zu sorgen, dass ein wachsender Bestand an sicherem Vollgeld entsteht, der ab dann nicht mehr gerettet zu werden braucht.

Verzinsung von Geldguthaben zur Steuerung des Verhältnisses von Giralgeld und Kontovollgeld
In den englischen Konzeptvarianten ist auf Guthaben von digitalem Zentralbankgeld ein Habenzins vorgesehen. Im Unterschied dazu sollen die schwedischen E-Kronen nicht zinstragend sein. Warum auch sollte Geldbesitz einen Zins abwerfen? Zinszahlungen gibt es auf Kredit bzw Schulden, allgemeiner gesagt, auf Forderungen bzw Tilgungsversprechen. Kontovollgeld ist jedoch weder eine Forderung noch eine Verbindlichkeit. Es ist positiv und vollständig existierendes Fiatgeld in eigenem Recht, high-powered base money, das keinerlei Deckung durch irgendeine andere Art von Geld oder Sicherheit braucht.

Von daher ist die Verzinsung von Geld nicht sachgerecht, nicht jedenfalls die Verzinsung von sicherem Vollgeld, allenfalls die Verzinsung eines Geldsurrogats, das einen risikobehafteten Geldkredit des Benutzers an den Emittenten darstellt. Denn Zinsen machen Sinn als Allokations­mechanis­mus im Rahmen der finanz­wirtschaftlichen Kapitalbildung und Kapitalverwaltung. Kapital ist Geld wert, ist selbst aber kein Geld, sondern eine Forderung auf Geld. Habenzins auf reinen Geldbesitz ist grundlos. 

Was aber ist dann der Grund dafür, dass Kontovollgeld zinstragend sein soll? Als ein Grund wird genannt, 'den Markt zu räumen'.[29a] Ob sich das auf das Angebot von Kontovollgeld oder die Nachfrage danach bezieht, wird nicht erläutert. Ungeachtet dessen ist klar, dass Habenzins auf Zentralbankgeld (Kontovollgeld) in einer Beziehung steht zu Habenzins auf Bankengeld (Giroguthaben).

Die Banken werden einer Umschicht­­ung zu Geldkonten nicht tatenlos zusehen. Man kann erwarten, dass Banken Girogut­haben hoch genug verzinsen (wie sie in früheren Zeiten ihre privaten Bank­noten verzinsten), um einer Massenabwanderung von Giroguthaben zu Vollgeld­konten vorzubeugen. Außerdem könnten Girokonten durch interne Quersubventionierung kostenlos angeboten werden, während Vollgeldkonten kostendeckend betrieben würden.

In gleicher Weise ist ein Habenzins auf Kontovollgeld geeignet, das Mengenverhältnis zwischen Giralgeld und Kontovollgeld wirksam zu beeinflussen. Um einer Umschichtung zu Geldkonten entgegenzuwirken, würde die Zentralbank den Habenzins auf Kontovollgeld deutlich niedriger ansetzen als den Habenzins, den Banken auf Girokonten zahlen. Würde die Zentralbank umgekehrt eine Umschichtung zu Geldkonten fördern wollen, bräuchte sie den vorgesehenen Habenzins auf Kontovollgeld nur höher anzusetzen als den Habenzins der Banken auf Giralgeld.  

Staatliche Gewährleistung des Giralgelds
Unabhängig von der Frage der Guthabenverzinsung stellt sich Staat und Zentralbanken auch die Frage, ob oder ob nicht sie damit fortfahren sollen,  das Banken­­geld wie bisher in großem Umfang garantieren. Ordnungspolitisch ist es ein Unding, dass der Staat für das Privatgeld der Banken einsteht, ebenso, dass der Staat privates Geld toleriert, das auf Landeswährung lautet. Zu den fundamentalen staatlichen Stützungspraktiken für das instabile Giralgeldregime gehören die Beibehaltung der Staatsgarantien für Giralgeld, die höchst extensive Ausübung der Rolle der staatlichen Zentral­banken als lenders of last resort für die Banken, ebenso der weit überwiegende Gebrauch des privaten Giralgelds im Zahlungsverkehr öffentlicher Stellen anstelle von Reserven und Bargeld der Zentralbank. Solange diese Stützungspraktiken aufrecht erhalten werden und die Banken genügend hohen Habenzins und ggf kostenfreie Girokonten anbieten, hat die Kundschaft im Normalbetrieb keinen sonderlichen Grund, von Giro- auf Geldkonto umzusteigen. Es bleibt unter solchen Bedingungen un­klar, ob ein nennenswerter Wechsel von Giro- zu Vollgeldkonto überhaupt stattfände.

Anders wird die Situation sobald Unsicherheit und Krisenstimmung aufkommen. Sicher­­heit wird dann erheblich höher bewertet. Von daher das Phänomen einer zyklische Um­schicht­ung aus Geld und Geldkapital in Sachwerte. Bei Vorhandensein von Konto­vollgeld würde dann auch ein erheblicher Run auf Giral­geld zwecks Umtausch in Kontovollgeld einsetzen – trotz der Regierungsgarantien, die im finanziellen Aus­nahme­­­­zustand dann doch nicht mehr so ganz überzeugen, jedenfalls nicht mehr alle überzeugen, und trotz ggf erhöhter Haben­zinsen auf Giroguthaben, die dann ebenfalls nicht mehr wirkungsvoll genug wären, um eine Flucht aus Giralgeld in Kontovollgeld auszubremsen.  

Parität von Giralgeld und Kontovollgeld. Neue Gresham Situation?
Eine weitere Frage ist die nach der Parität von Zentral­bank­geld und Bankengeld. Würde bei einer Koexistenz von digitalem Zentralbankgeld und Giralgeld die heutige 1:1 Parität zwischen Zentral­bankgeld und Bankengeld Bestand haben? In den letzten etwa 100–150 Jahren des staatlich garantierten Giral­geldregimes hat sich diese Frage praktisch nicht mehr gestellt, war zuvor aber stets aktuell.

Heute ergibt sich die 1:1 Parität zunächst zwischen Münzen, Banknoten und Reserven daraus, dass diese Gelder von der Zentralbank in Umlauf gebrachte gesetzliche Zahlungs­mittel sind, welche die Zentralbank 1:1 ineinander umtauscht bzw gegen­einander verrechnet. Was aber ist mit der Parität von Zentralbankgeld und Banken­geld? Deren 1:1 Parität wird damit begründet, dass der Übertragung von Giralgeld zwischen Banken ein gleich hoher Reservenfluss von Bank zu Bank entspricht. Ob das alleine wirklich trägt, ist jedoch zweifelhaft angesichts der extremen Fraktionalität der Reservenbasis, zumal in einer Krise. Auch kann die Zentralbank nicht ihr eigenes digitales Zentralbankgeld gegen Bankengeld eintauschen. Eher schon wird die 1:1 Parität zwischen Zentral­bankgeld und Bankengeld auch dadurch aufrecht erhalten, dass Zentral­bank und Regierung gleichsam bedingungslos versprechen, im Zweifelsfall alles zu tun, um das Giralgeld zu retten. Ansonsten wurde Bargeld und Giralgeld bisher auch deshalb zu pari genommen, weil das Giralgeld auf Landeswährung lautet. Wenn es aber keine Staats­garantie für Giralgeld mehr gäbe, oder nur noch stark einge­schränkt, und gleichzeitig die Option von Konto­vollgeld alternativ zum Banken­giralgeld vorhan­den ist, eröffnet sich durchaus die Möglichkeit einer neuen Gresham Situation.[30]

Gresham's Gesetz geht auf das 16. Jahrhundert zurück und besagt, dass schlechte Münzen mit unterwertigem Silbergehalt gute Münzen aus dem Umlauf verdrängten. Die Leute versuchten, schlechte Münzen möglichst schnell wieder auszugeben, gute Silber- und Goldmünzen aber für sich zu behalten. Im Ergebnis kursierten Münzen mit gleichem Nennwert zu verschiedener Parität. Selbst für gut informierte Kaufleute war es nicht einfach, den Überblick zu behalten. Heute würde man sagen, die Transaktionskosten sind in einer Gresham Situation viel höher als in einem System gleicher oder zumindest gleich­bleib­en­der Parität.

Was die Bestandsicherheit des modernen Geldes angeht, ist Giralgeld das 'schlechtere' weil weniger sichere Geld im Vergleich zum Zentralbankgeld. Folglich könnten die Leute versuchen, sich auf ein Geldkonto bezahlen zu lassen, aber eigene Zahlungen von einem Girokonto vorzunehmen. Zum bezahlen würde vorzugsweise das 'schlechte­re' Giralgeld der Banken benutzt, zur Werthaltung, womöglich Hortung, das 'bessere' Kontovollgeld der Zentral­bank.

Die Zugangs-, Mengen- oder Zweckbegrenzungen von Kontovollgeld in den bisher vorge­legten Konzepten sollen dazu dienen, eine even­tuell zu große Nachfrage nach Konto­vollgeld, womöglich einen veritablen Run auf Giralgeld, zu blockieren. Aber genau dadurch würden sie einer neuen Gresham Situation umso mehr Vorschub leisten, denn das Zentralbankgeld wird gerade aufgrund solcher Exklusivitäts-Regeln umso mehr aufgewertet gegenüber dem Giralgeld.

Im Ergebnis könnte Bankengeld unter par zu Zentral­bank­­geld umlaufen. Hedgefonds könnten anfangen darauf zu spekulieren, so wie seiner­zeit Soros gegen das britische Pfund spekuliert hat.[31] Aber auch hier liegen die Dinge nicht so eindeutig wie es scheinen mag. In Chile zum Beispiel, anders als erwartet, wird für viele Güter ein höherer Preis verlangt, wenn bar bezahlt wird, bzw man erhält einen günstigeren Preis, wenn man mit Giralgeld per Kreditkarte oder Überweisung bezahlt. Wie auch immer, die Wirtschaft würde mit einem ungleichen, womöglich variablen Kurs von Zentralbankgeld und Bankengeld wohl zurecht­kommen. Sie lebt schließlich auch mit volatilen Währungs­kursen. Aber besonders 'effizient' und der Weisheit letzter Schluss ist weder das eine noch das andere.

Es gibt das Modell eines allgemeinen Trilemmas der Geldpolitik, angelehnt an, aber nicht zu verwechseln mit dem spezielleren Triffin-Dilemma des U.S. Dollar als Weltleit­währung. Das allgemeine Trilemma der Geldpolitik geht von drei Zielgrößen aus: freie grenz­über­schreitende Kapitalmobilität, freier Wechselkurs der Währung, und auto­no­me Geld­politik. Das Trilemma besagt, dass jeweils nur zwei dieser drei Zielgrößen gleich­zeitig erreichbar sind, während die jeweils dritte preisgegeben werden muss. Das bedeutet zum Beispiel, dass einer Zentralbank bei unbehinderter internationaler Kapital­­­mobilität und freiem Wechselkurs nur übrig bleibt, zu erfüllen, was die Markt­dyna­mik dieser beiden Größen verlangt und auf andere geldpolitische Zielsetzungen und Maßnahmen weitgehend zu verzichten – oder aber Maßnahmen zu ergreifen, die die Kapitalmobilität einschränken oder den Wechselkurs steuern, sodass diese nicht mehr frei wären.

O. Bjerg hat das geldpolitische Trilemma übertragen auf die Koexistenz von Zentralbankgeld und Bankengeld.[32] Die drei entsprechenden Zielgrößen sind hierbei
-    Parität 1:1 zwischen Bankengeld und Zentralbankgeld
-    unbeschränkte Umtauschbarkeit der beiden Geldarten ineinander
-    geldpolitische Autonomie der Zentralbank.

Wie weit hier ein absolutes Trilemma gegeben ist, bleibe dahingestellt. Aber es ist plausibel, dass je mehr man eines oder zwei der drei Ziele erreichen will, man bei den jeweils anderen relative Abstriche machen muss. Wenn die Zentralbank die größtmögliche Kontrolle über das Verhältnis von Giralgeld und Kontovollgeld behalten möchte, kann sie nicht die Umtauschbarkeit frei geben. Begrenzte Umtausch­barkeit oder begrenzter Zugang zu digitalem Zentralbankgeld kann jedoch die 1:1 Parität des Giralgelds gefährden, und es ist nicht sicher, dass die staatliche Garantie des Giralgelds 'koste es was es wolle' diese Gefahr in einer Krisensituation wirklich bannt. Wenn dagegen die freie Um­tausch­barkeit gewährleistet werden soll, muss die Zentralbank Reserven oder Kontovollgeld im dem Maß liefern wie sie nachgefragt werden.

Wie akzeptabel oder inakzeptabel das jeweils wäre, ist eine Frage des Interessenstand­punkts. Die Zentral­bank hat sowieso nur die Kontrolle über ihr eigenes Zentral­bankgeld (so sie will), nicht aber eine wirk­same Kontrolle über das parallel weiter­bestehende Giralgeld, das vom Bankensektor 'kontrolliert' wird. Wenn der Markt in diesem Fall die Ersetzung von Giralgeld durch Kontovollgeld nachfragt, und die Zentralbank durch kon­ven­tionelle Geldpolitik ebenso wie Quantitative Easing dies fördert statt behindert, wird die Zentralbank bald das erlangen, was sie erlangen soll: die Kontrolle über die Binnengeldschöpfung und die Rejustierung des Geld­bestands.

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Designprinzipien die den Unterschied machen 

Nach der vorangegangenen Diskussion der Vorteile, Probleme und Scheinprobleme einer Koexistenz von Kontovollgeld und Giralgeld lässt sich nun zusammenfassend feststellen, auf welche Designprinzipien es ankommt, damit 'Vollgeld light' nicht einer Konservierung des Giralgeldregimes dient, sondern die Perspektive eines Übergangs zu einem Vollgeld­system offen hält.

Gewährleistung eines allgemeinen Angebots an Geldkonten
Das erste Prinzip ist die Verpflichtung der Zentralbanken, ein allgemeines Angebot an Geldkonten zu gewährleisten, oder eher, die Verpflichtung der Banken und anderer Zahlungsdienstleister, dies zu tun. Es muss sichergestellt sein, dass Vollgeldkonten flächen­deckend angeboten werden. Das kann wie im schwedischen Modell durch den Aufbau einer zusätzlichen Konto- und Zahlungsinfrastruktur erfolgen. Dazu bedarf es der Zentralbank oder einer Betreibergesellschaft der Zentralbank als Träger, aber die System­nutzung kann durch Banken und andere Zahlungsdienste erfolgen.

In den meisten bisher vorlegten Konzepten soll digitales Zentralbankgeld ein universelles Zahlungsmittel sein, für alle zugänglich, für Zahlungen in prinzipiell unbegrenzter Höhe, zur Erfüllung Begleichung aller Arten von privaten und öffent­lichen Verbindlichkeiten. 

Im Gegensatz hierzu soll das digitale Zentralbankgeld in einer der neueren Varianten den Finanzinstituten vorbehalten bleiben.[36] In einem früheren Konzeptpapier sollte die Menge des digitalen Zentralbankgelds auf 30% des BIP begrenzt werden.[37] Beim schwedischen Konzept wird der Gebrauch von E-Kronas formal nicht begrenzt, aber zu Beginn soll es noch keine allgemein verfügbaren Geldkonten geben, sondern lediglich E-Kronas über E-Geld-Karten oder entsprechende E-Geld-Apps. Diese sollen den gesetzlichen Grenzen für Bargeldzahlungen in Schweden unterliegen. Gegenwärtig bedeutet das Beschränkung jeder Zahlung auf maximal etwa 250 Euro (285 Dollar).[38] Damit wird der Gebrauch des Kontovollgelds faktisch auf kleine Beträge im Kleinkundengeschäft eingeschränkt. Es wird sogar erwogen, den rechtlichen Annahmezwang für digitales Zentralbankgeld auszusetzen, wenn dieses den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels erhält.[39] Dieser Status ist allerdings ganz selbstverständlich, wenn digitales Zentralbankgeld als modernes Nachfolgemedium für das hergebrachte Bargeld fungieren soll. Welchen Sinn macht es, den allgemeinen Gebrauch von modernen gesetzlichen Zahlungsmitteln zu beschränken? Qui bono?

Jede Art solcher Beschränkung widerspricht Weise dem Anspruch des digitalen Zentralbankgelds, ein universelles Zahlungsmittel sein zu sollen. Sollte tatsächlich jenseits der Finanzinstitute das gesamte Publikum vom Kontovollgeld-Gebrauch ausgeschlossen werden, würde das Projekt eines digitalen Zentralbankgelds seinen Sinn und Zweck von vornherein verfehlen.

Bisherige Interbank-Reserven und allgemeines Kontovollgeld zusammenlegen zu einem integrierten Kreislauf
Die im ein oder anderen bisherigen Konzept vorgesehene Trennung von Reserven und Konto­vollgeld ist in der Sache nicht plausibel und wäre auf Dauer vermutlich auch nicht aufrecht zu erhalten. Egal in welcher Funktion – ob als fraktionale Basis für die laufende Übertragung von Giralgeld, oder als allgemeines Kontovollgeld – so oder so handelt es sich um dasselbe digitale Zentralbankgeld. Die Ausdrücke Reserven und Kontovollgeld mögen unterschiedliche Funktions- und Inhaberaspekte ansprechen, aber hinsichtlich der Art und Qualität des unbaren Zentralbankgelds besteht kein Unterschied.

Von daher ergibt sich das Designprinzip, bisherige Interbank-Reserven und allgemeines Kontovollgeld zusammenzulegen und sie damit faktisch in einen Kreislauf zu inte­grieren. Zumindest müssen die Zentralbank-Reserven der Banken (soweit es sie noch gäbe) und das künftige Kontovollgeld im Besitz der Banken füreinander einsetzbar sein.

Dies bedeutet nicht, den Unterschied zu verwischen zwischen einem reinen Transaktionskonto (wie öffentliche Haushalte sie heute haben, dann auch Firmen und Privathaushalte) und dem Transaktionskonto einer Bank, das zugleich ein Refinanzier­ungskonto für Geschäfte mit der Zentralbank ist. Gleichwohl können die heutigen Überschussreserven wie allgemein gebräuchliches Kontovollgeld behandelt werden. Geldpolitische Maß­nah­men beeinträchtigt das nicht. Lediglich erübrigt sich die Frage, ob es für Reserven und Kontovollgeld einen verschieden hohen Zins gäbe und welcher davon der wichtigere wäre.      

Unabhängig davon mag es, solange gesonderte Reserven bestünden, weiterhin eine Mindestreserveanforderung geben. Erforderlich ist das nicht. Am besten schafft man die Mindest­reserven bei dieser Gelegenheit ab, so wie es monetär fort­schritt­lichere Länder längst getan haben (darunter die Länder des britischen Commonwealth, Hongkong, Dänemark und Schweden. Auch Belgien und Luxemburg kannten bis Einführung des Euro keine Mindestreserve).

Freie Konvertierbarkeit von Giralgeld und Kontovollgeld, einschließlich einer Konversionsgarantie im Fall eines drohenden Bankruns
An das Bisherige schließt sich als weiteres Prinzip die freie Konvertierbarkeit von Giralgeld in Kontovollgeld an, ebenso den jederzeitigen Rücktausch bzw. Umtausch des Kontovollgelds in jede andere Art von offiziellem Geld, heute also in Bargeld und Giralgeld.  Wie weiter oben erläutert, stellt die freie Konvertierbarkeit zwischen Giralgeld und Kontovollgeld technisch kein Problem dar.

Die Konvertierbarkeit von Giralgeld (Bankengeld) in Bargeld (Zentralbankgeld) war stets und ist weiterhin eine wesentliche Voraussetzung für die allgemeine Akzeptanz des Giralgelds. Auch ist es eine Voraussetzung für die Parität von Bankengeld und Zentralbankgeld.[32] Es wird dies in gleicher Weise auch für die Konvertierbarkeit von Giralgeld in digitales Zentralbank gelten.

Wie oben im Unterkapitel zur Bankrun-Problematik schon erläutert, sollte die Zentralbank in einer Bankrun-Situation eine explizite Konversionsgarantie geben, um so den drohenden Bankrun aufzuhalten und Bankenpleiten vorzubeugen.

Ein weiteres stabilisierendes Element in diesem Zusammenhang würde darin liegen, die Entwicklung von reinen Zahlungsdienste-Anbietern zu fördern, die sich auf das Management von Konten und Zahlungen spezialisieren, speziell auch mit digitalem Zentralbankgeld, ohne dabei in andere Arten von Bankgeschäften involviert zu sein.

Inumlaufbringung von Kontovollgeld auch auf direktem Weg
Die bisherigen Konzepte sehen vor, Kontovollgeld wie bisher Bargeld und Reserven in Umlauf zu bringen, das heißt, als Kreditgeld gegen Kollateral. Damit bleibt die Geld­schöpfung gänzlich bestimmt durch den pro-aktiven primären Bankkredit, der in Giralgeld ausbezahlt wird, und der residualen fraktionalen Nachfrage der Banken nach Reserven.

Bei einem unterstellten wachsenden Anteil von Konto­voll­geld gegenüber Giralgeld kann das früher oder später zu Friktionen führen, vor allem im Hinblick auf das Volumen an Wertpapieren, speziell Staatsanleihen, die als Kolla­te­ral benötigt würden. Von daher sähe man sich genötigt, unkonven­tio­nelle Maßnahmen zu ergreifen. Das kann, muss aber nicht, der oben erwähnte Sonderkredit an Banken als Buchkredit ohne Sicherheiten sein. Darüber hinaus, und im Sinn einer echten Vollgeld­perspektive, kann und sollte die Inumlaufbringung von Konto­vollgeld aber auch auf direktem Weg und an den Banken vorbei ermöglicht werden. Der Weg dazu liegt in Maßnahmen wie Helikopter­geld oder QE für die Realwirtschaft in Verbindung mit einer Novel­lie­rung des Art. 123 AEUV, auch als Lissabon Vertrag bekannt. Dieser Artikel beinhaltet heute das direkte Verbot ebenso wie indirekte Erlaubnis monetärer Staatsfinanzierung.[33]  

Zahlungsverkehr staatlicher Organe mittels Geldkonten
Der Zahlungsverkehr staatlicher Organe und anderer öffentlich-rechtlicher Einricht­ungen wird heute zum Teil über Zentralbank-Transaktions­konten abgewickelt, zum größeren Teil jedoch über Girokonten bei Banken. Es gehört zu den Absurdi­täten des bestehen­den Giralgeldregimes, dass der Staat Bezahlung in privatem Bankengeld verlangt statt mit dem Vollgeld der eigenen Zentralbank zu bezahlen und bezahlt zu werden. Von daher sollten staatliche Stellen und öffentlich-rechtliche Einrichtungen generell ver­pflichtet werden, ihren Zahlungs­verkehr über Geld­konten abzuwickeln. Andererseits, bei Koexistenz von Giralgeld und Vollgeld, ist die staatliche Akzeptanz von Zahlungen in Giralgeld ein maßgeblicher Pfeiler der staatlichen Gewährleistung des Giralgeld­regimes. Würde dieser Pfeiler zu schnell weg­fallen, bei einer Staatsquote von 35–55 Prozent des BIP je nach Land, würde das einem mutwillig herbeigeführten Run auf Giralgeld gleichen.

Das schließt dennoch nicht aus, dass alle öffentlichen Stellen flächendeckend Geldkonten parallel zu Giro­konten einführen und langsam aber stetig den Gebrauch von Kontovollgeld ausweiten. Das würde dazu beitragen, dass Konto­voll­geld in signifikanter Menge umläuft. Ob und wie weit man im Lauf der Jahre im Zahlungsverkehr staatlicher Stellen Girokonten fallen lassen würde, um nach und nach alle Zahlungen, insbesondere Steuerzahlungen und Sozialbeiträge, auf Kontovollgeld umzustellen, hängt vom Gesamtverlauf der Sache ab.

Für die privaten Geldbenutzer (Finanzinstitute, Firmen, Privat­haushalte) bleibt die Wahl für ein Girokonto oder Geldkonto oder beide generell freiwillig. Das setzt voraus, dass Überweisungen zwischen Girokonten und Geldkonten in beide Richtungen möglich sind.

Aufhebung, zumindest signifikante Reduzierung, der staatlichen Gewährleistung des Giralgelds durch Zentralbank und Regierung
Weitreichende Unterstützung durch die Zentralbanken und Bestandsgarantien der Regierungen sind die hauptsächlichen Stützen des Giralgeldregimes. Ebenso wichtig für das Giralgeld sind sie auch in einer Koexistenz mit digitalem Zentralbankgeld. Die Unterstützung betrifft weiterhin die Bereitschaft der Zentralbanken, die Banken jederzeit und wenn nötig in jeder Höhe und auf welche Weise auch immer zu refinanzieren, 'what­ever it takes' nach dem sprichwörtlich gewordenen Statement von EZB Präsident Draghi 2012. Zum anderen werden systemisch relevante Banken von den Regierungen nötigenfalls rekapitalisiert. Außerdem bürgen die Regierungen für das Giralgeld, je nach Land bis zu einer Höhe von 100.000 bis 200.000 Euro je Konto – was sich im Ernstfall zum Beispiel in Deutschland auf etliche Billionen Euro summieren würde. Solche Summen können Regierung und Parlament in kurzer Zeit niemals aufbringen. Die Zentralbank dagegen könnte das – im Zug eines vermutlich unfreiwilligen Übergangs zu einem reinen Vollgeldsystem...

Solange solche Garantien bestehen, und das noch in Ver­bindung mit der uneingeschränkten pro-aktiven primären Geldschöpfung der Banken, kann man nicht ernstlich erwarten, das Giralgeldregime werde sich jemals zu  einer Vollgeld­ordnung entwickeln. Von daher besteht ein weiteres Designprinzip darin, die staatliche Gewährleistung des Giralgelds durch Zentralbank und Regierung aufzuheben, zumindest signifikant herabzusetzen.[34] Ungeachtet dessen kann eine gesetzliche Pflicht der Banken zur Depositen­ver­sicherung oder zur Speisung eines Einlagensicherungsfonds weiterbestehen. Die Banken würden sich sonst womöglich zu sehr auf die sichtbare Hand ihres Zentralbankpräsidenten verlassen.

Die Rücknahme der staatlichen Gewährleistung des Giralgelds kann umso eher und desto weitgehender erfolgen, je mehr Kontovollgeld schon zirkuliert. Eine sofortige Aufhebung in vollem Umfang würde einen Run auf Giralgeld zwar nicht unbedingt auslösen, aber in einer gegebenen Situation die Neigung dazu wohl doch erheblich verstärken. Auch um die Kursparität von Vollgeld und Giralgeld zunächst aufrecht zu erhalten, können Zentralbank und Regierung die Gewährleistung des Giralgelds nicht sofort streichen. Also wird man auch hinsichtlich der Staatsgarantien für Giralgeld eher an eine graduelle Implementierung denken.    

Gleicher Habenzins, wenn überhaupt, auf Kontovollgeld und Giroguthaben
Habenzins auf Kontovollgeld scheint ein naheliegendes Mittel zu sein, um das Mengenverhältnis zwischen Kontovollgeld und Giralgeld zu beeinflussen. Wie jedoch weiter oben erläutert, sind Zinszahlungen auf reinen Geldbesitz grundlos. Deshalb hat sich die Bundesbank zu ihrer Zeit stets geweigert, auf Reservenguthaben der Banken einen Habenzins zu zahlen.  

Gäbe es jedoch einen Habenzins auf Giroguthaben, aber keinen auf Kontovollgeld, würde dies erheblich zu einem unerwünschten Effekt prozyklischer Fluktuation beitragen: hinein in Kontovollgeld zu Zeiten erhöhter Unsicherheit, und zurück in Giralgeld zu Zeiten eines ruhigeren Normalbetriebs. So gesehen wären Habenzinsen auf Kontovollgeld eine neutralisierende Maßnahme, und zwar dann, wenn der Habenzins auf Kontovollgeld gleich hoch oder niedrig ist wie der auf Giralgeld. Dies würde eine gleiche Wettbewerbsbedingung für beide erzeugen und unerwünschten prozyklischen Fluktuationen zwischen beiden gegenwirken.     

Keine ‘Negativzinsen’
Manche Autoren unterstützen digitales Zentralbankgeld auch deshalb, weil es, anders als Bargeld, die Auferlegung von sog. Negativzinsen ermöglicht.[35] Negativzinsen haben nicht allein mit digitalem Zentralbankgeld zu tun, sind dafür jedoch ebenfalls relevant. Ein Problem liegt hierbei von vornherein darin, dass die abstrakte Arithmetik nicht der Wirklichkeit der Sache entspricht.

Zum Beispiel wird der sog. Realzins definiert als tatsächlicher Zins minus Inflationsrate. Das Ergebnis kann in der Tat nicht nur positiv, sondern auch negativ sein. So oder so aber werden hier zwei verschiedene Sachen miteinander verrechnet. Das macht Sinn, wenn man die reale-vs-nominale Kaufkraft von Einkommen verschiedenster Art betrachtet (Erlöse, Erwerbseinkommen, Kapitaleinkommen, Transfereinkommen). Aber deswegen wird aus der Inflationsrate kein Zinssatz.   

Unter anderem Aspekt betrachtet kann man zum Beispiel ein höheres oder geringeres Einkommen haben oder auch gar kein Einkommen. Aber ein negatives Einkommen, also weniger als nichts, gibt es nicht. Den 'lower bound' durchbrechen kann man nur in der Welt der Zahlen, nicht im wirklichen Leben. Was diesbezüglich wirklich eintreten kann, sind Kaufkraft- und Vermögensverluste, möglicherweise auch Verschuldung. In diesem Sinn – das wurde zu Recht oft genug gesagt – ist Negativzins etwas Unnatürliches, oder vielleicht besser gesagt, etwas Vermeintliches, das es in Wirklichkeit nicht gibt. Man zahlt Zins an jemanden, von dem man sich Geld geborgt hat, aber man zahlt nicht jemandem Zins, an den man Geld verliehen hat, und man zahlt auch nicht Zins dafür, dass man Geld als liquides Zahlungsmittel einfach nur besitzt. Man erwartet beim Einkaufen ja auch nicht, vom Verkäufer den Preis für den Einkauf bezahlt zu bekommen. Da stünde die Welt offensichtlich Kopf.

Negativzins erweist sich als eine unsachgemäß überdehnte, und dabei sinn- und zweckpervertierte Maßnahme der konventionellen Zinspolitik, als ein verzweifelter Versuch der Wiederherstellung der Wirksamkeit dieser Zinspolitik, die im bestehenden Giralgeldregime weitgehend verloren gegangen ist. Was wirklich geschieht, wenn Negativzinsen auferlegt werden, ist dies:  

Negativzinsen auf Giralgeld verringern die täglich fälligen Verbindlichkeiten der Banken gegenüber ihren Kunden. Dadurch erhöht sich der Bilanzgewinn der Banken. Das ist gleichbedeutend mit einer privaten Geldsteuer auf Geldbesitz zum Nutzen der Banken. Zugleich wird der betreffende Giralgeldbetrag bilanziell gelöscht, sprich, das Geld verschwindet.

Die bilanzielle Löschung von Kontovollgeld- sowie Giroguthaben trägt sicherlich etwas bei zum Abbau der bestehenden Überhänge an Geld und Geldvermögen, die zur Hinterlassenschaft des Giralgeldregimes gehören. Der Abbau würde in diesem Fall jedoch an der falschen Stelle treffen, nämlich ausgerechnet dort, wo die Massenkaufkraft sitzt: bei den Einkommen und Ersparnissen der breiten Mittelschichten.        

Ein Negativzins auf digitales Zenntralbankgeld würde in analoger Weise zum einen den Zentralbankgewinn erhöhen und zum anderen, aufgrund der heutigen Buchungs- und Bilanzierungsregeln, die betreffenden Guthaben bilanziell zunächst löschen. Soweit der Bilanzgewinn dann jährlich an den Finanzminister ausgeschüttet wird, würde es sich in der Tat um eine Geldsteuer handeln, eine Geldbesitz- oder Geldhaltesteuer. Sonderlich klug wäre die Sache deshalb nicht, eher kontraproduktiv.

Denn in der Sache verfehlt ein Negativzins sein vorgebliches Wirtschaftsziel weitgehend. Dieses besteht darin, Geld schneller auszugeben bzw mehr Geld auszugeben (im Versuch, dem Negativzins zu entgehen) und auf diese Weise ein nachfrage-induziertes Wirtschaftswachstum herbeizuführen.

Unter welchen Bedingungen eine solche Wirtschaftspolitik durch einen Zwitter aus Geld- und Fiskalpolitik überhaupt sinnvoll sein kann, bleibe hier dahingestellt. Das Ganze beruht auf einem unterkonsumtionstheoretischen Ansatz früher Konjunkturpolitik der 1910–30er Jahre. Gedacht war das freilich auch damals nur als zeitweise Intervention, um aus einer Krise oder Depression herauszukommen, nicht als Maßnahme der permanenten Nachfrage- und Wachstums-Ankurbelung unabhängig von der Konjunktur, schon gar nicht in Zeiten verbreiteten Massenkonsums und ökologischer 'Grenzen des Wachstums'.

Unabhängig davon reagieren die meisten Leute sowieso anders: mit kompensatorischen Ausgabenkürzungen und erhöhten Sparanstrengungen. Wenn Geld konfisziert wird, sei es durch Steuern oder eben 'Negativzinsen', beeilen sich die Leute nicht, das Geld das ihnen bleibt, möglichst schnell auszugeben (außer bei galoppierender Inflation). Sie versuchen vielmehr, den Geldverlust durch erhöhte Sparsamkeit auszugleichen. Von daher sind Negativzinsen eine technokratische Torheit, geboren aus dem Geist einer realitätsfremden Modellökonomik.

Dasselbe gilt, wenn man den Negativzins als zusätzliche Gebühr für die Geldverwaltung hinstellen möchte. Halbwegs realistische Gebühren für den Service der Kontoverwaltung sind die, welche die Banken ohnedies bereits erheben oder intern quersubventionieren. Darauf nun Kontostand-abhängige zusätzliche 'Gebühren' von 3–6–9% p.a. aufzuschlagen (weniger wäre weitgehend wirkungslos), wäre erkennbar ein Fall von Preiswucher.

Bei  Negativ-'Zinsen' handelt es sich tatsächlich weder um Zinsen noch um Gebühren, sondern bzgl Zentralbankgeld um eine disfunktionale Geldhaltesteuer und bzgl Giralgeld um die verhohlene Enteignung von Geldbesitz. Als Instrument der Geld- und Wirtschaftspolitik sind Negativzinsen kontraproduktiv und ungerecht, zum Teil vielleicht auch gesetzeswidrig. Sie sollten deshalb generell ausgeschlossen werden, gerade auch im Zusammenhang mit der Einführung von digitalem Zentralbankgeld auf Vollgeldkonten.

Schlussbemerkungen
Die Erörterung der Designprinzipien einer Koexistenz von Giralgeld und digitalem Zentralbankgeld hat etliche Fragen aufgeworfen. Hieb- und stichfest be­ant­worten lässt sich manches davon vorerst noch nicht. Es ist auch nicht unbedingt erforder­lich, die Antworten auf die thematisierten Fragen schon im voraus in allen Einzelheiten zu kennen. Man lebt nun schon 300 Jahre mit der problematischen Gemengelage von staatlichem Bargeld bzw Zentralbankgeldeinerseits und Bankengeld andererseits. Problema­ti­scher als das wird die Gemenge­lage von Giralgeld und Kontovollgeld gewiss nicht.

Noch eine Frage sei abschließend aufgeworfen. Wenn man eine kom­plet­te Vollgeld­reform mit sofortiger Aufhebung des Giralgeldprivilegs vergleicht mit einer partiellen Vollgeldreform ('Vollgeld light') durch Einführung von digitalem Zentralbankgeld zusätzlich zum weiterhin bestehenden Giralgeld der Banken, welcher Weg ist der bessere? In Anbe­tracht der schwierigen Gemengelage einer Koexistenz von Giralgeld und Vollgeld erweist sich die ver­meintlich weniger radikale und politisch anschlussfähigere Option eines 'Vollgeld light' als die kom­pli­zier­tere, immer noch instabile und weiterhin krisenschwangere. Der Grund dafür liegt durchweg darin, dass das Giralgeldprivileg der Banken aufrecht erhalten bleibt. Dagegen können die Komplika­tio­nen einer Koexistenz von Giralgeld und allgemein verfügbarem digitalem Zentralbank­geld in einer reinen Vollgeldordnung erst gar nicht auftreten. Die unvermeid­lichen Sachdebatten und Interessen­kollisionen sind bei einer kompletten wie auch partiellen Vollgeldreform ohnehin gleich oder doch ähnlich.

Pragmatisch gesehen ist freilich auch eine Koexistenz von Giralgeld und digitalem Zentralbankgeld im Publikumsgebrauch schon einmal ein Fortschritt. Einführung von Konto­vollgeld, auf welche partielle oder komplette Weise auch immer, bringt in jedem Fall kleinere oder größere Vorteile gegenüber dem heutigen Status quo. Die dem Giral­gel­dregime inhärenten Probleme sind bei nahezu vollständiger Alleinherrschaft des Giralgelds um vieles größer als bei einem wachsenden großen Anteil an digitalem Zentralbankgeld.

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Fußnoten

[1]  Vgl. Barrdear/Kumhof 2016 3–18, Kumhof/Noone 2018 4–22, 35–37 (beide Bank von England), Sveriges Riksbank 2017, 2018, Ingves (Schwedische Reichsbank) 2018, Dyson/ Meaning (Bank von England) 2018, BIS 2015, 2018, Bech/Garratt (BIS) 2017, Niepelt (Schweizerische Nationalbank) 2015, 2018. Zu den Beiträge seitens der Geldreformbewegung gehören Dyson/Hodgson 2016, Wortmann 2016, Yamaguchi/Yamaguchi 2016, Huber 2017a 188–190, 2018 [2014]. Unter den akademischen Befürwortern finden sich u.a. Bordo/Levin 2017, Bordo 2018, Eichengreen 2017, Roubini 2018. Skeptische Stellungnahmen seitens der Zentralbanken stammen u.a. von Kumar/Smith 2017, Thiele 2017, Cœuré/Loh 2018.

[2] Neueste Studien stammen vom IMF 2018 und der Central Bank of Iceland 2018.

[3] Zu Fedcoin siehe Andolfatto 2015, Koning 2014, Winkler 2015. IMFcoins wurden von der Direktorin des IWF, Chr. Lagarde, ins Gespräch gebracht. RSCoin war das Konzept eines für die Bank von England entwickelten Kryptovollgelds.

[4] RSCoin is the concept of a cryptocurrency developed for the Bank of England. See Simonite 2016, Danezis/Meiklejohn 2016.

[5] Andolfatto 2015. Fedwire ist das Zahlungssystem der Federal Reserve, der Zentralbank der USA.

[6] Zum Beispiel Broadbent 2016, Carney 2018 5.

[7] IMF 2018 4, 8.

[8] Siehe auch Kieler Institut 2018 5, 22.

[9] So auch Scorer 2017.

[10] Dutch central bank presents results of cryptocurrency experiments, coindesk 23 Jun 2016, by Michael del Castillo.

[11] Grym 2018 1, 13. Auch Thiele 2017.

[12] Barrdear/Kumhof 2016 3–18, Kumhof/Noone 2018 4–22, 35–37. In Vorbereitung dazu Ali/Barrdear/ Clews/Southgate 2014a+b, Broadbent 2016.

[13] Barrdear/Kumhof 2016 3–18. Kumhof/Noone 2018 4–22, 35–37.

[14] Kumhof/Noone 2018 18ff.

[15] RTGS = Real-Time Gross Settlement Systeme, bei den Zahlungen (Übertragung von Guthaben) sofort erfolgen, nicht erst verrechnet werden (clearing) und der Saldo am Tagesschluss übertragen wird.  

[16] Kumhof/Noone 2018 8ff.

[17] Sveriges Riksbank 2017 5, 19ff. Gilt auch für Central Bank of Iceland 2018. In E-Krone steht E für elektronisch, Krone für die Landeswährung.

[18] Sveriges Riksbank 2017 19, 21ff. Ähnliche Konzepte werden inzwischen auch anderswo entwickelt, zum Beispiel ein E-Franken für die Schweiz. Der Nationalrat hat dazu im Sommer 2018 eine Studie in Auf­trag gegeben. Chr. Zenger, Einführung des E-Frankens an der Urne, Jan 2018, www.z-blog.ch. 

[19] Meaning/Dyson/Barker/Clayton 2018, Dyson/Meaning 2018.

[20] Meaning/Dyson/Barker/Clayton 2018 2–8.

[21] Meaning/Dyson/Barker/Clayton 2018 15ff, 21ff.

[22] Meaning/Dyson/Barker/Clayton 2018 24ff.

[23] Winkler 2015 10, IMF 2018 4, 8.

[24] Vgl. Huber 2018 Kap. 4.1.

[25] Siehe Mayer 2014 25ff, 146–161, Gudehus 2016 9–11, Jackson/Dyson 2013 210, 311–21, Mayer [Vollgeld-Initiative] zuletzt 2017, Huber 2018 Kap. 7.4, Dyson/Hodgson 2016. 

[26] Siehe www.vollgeld.de/bilanzierung-von-vollgeld.

[27] Vgl. Huber 2018 Kap. 4.4.

[28] Niepelt 2015, 2016, 2017.

[29] Huber 2017a pp.59, 2017b, Jakab/Kumhof 2018.

[30] Broadbent 2016 5.

[31] Bjerg/Nielsen 2018.

[32] Kumhof/Noone 2018 pp.8. 

[33] Das Problem der Parität verschiedener Geldformen verschiedener Emittenten innerhalb eines Währungsraums ausführlich dargelegt bei Bjerg 2017 und 2018 6ff, 9ff, 18.

[34] Bjerg 2018 14ff.

[35] Bjerg 2017 29ff, 2018 7.

[36] Bei Kumhof/Noone (2018 18ff.) wird das digitale Zentralbankgeld in der ersten und dritten Modellvariante den Banken und anderen Finanzinstituten vorbehalten.     

[37] Kumhof/Noone 2018 pp.18, Barrdear/Kumhof 2016 3, 50.

[38] Sveriges Riksbank 2017 21.                   

[39] Sveriges Riksbank 2018 22.

[40] Ingves 2018 2 [9].

[41] Vgl. Huber 2018 Kap.8.

[42] Die Staatsgarantien für das Giralgeld werden besonders bei Wortmann 2016, 2017a+b als ent­scheiden­­des Systemmerkmal angesehen, ebenso die Aufhebung dieser Garantien als Voraussetzung der Möglichkeit eines Vollgeldsystems.

[43] Zu denen, die digitales Zentralbankgeld als geeignetes Vehikel für die Auferlegung von Negativzinsen betrachten, gehören zum Beispiel Bordo/Levin 2017 3 und Bordo 2018 3. In der Studie des IWF zum Thema wird ebenfalls die Auffassung vertreten, dass 'digitales Zentralbankgeld die Nullzins-Grenze der Zinspolitik eliminieren würde'. Gleichwohl haben die in der Studie befragten Zentralbanken allesamt erklärt, Negativzins sei für sie kein Grund, um digitales Zentralbankgeld einzuführen (IMF 2018 4, 29).

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