Rechtsfragen der Geldordnung

Das Verbot der monetären Staatsfinanzierung durch die Zentralbank nach Artikel 123 AEUV

Foto ipg-journal

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Artikel 123 (1) des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­pä­i­schen Union (AEUV), bekannt als Lissabon-Vertrag, verbietet es den nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentral­bank, durch direkten Kredit an staatliche Stellen zur Finan­zie­rung öffentlicher Haushalte beizutragen. Angeblich soll dieses Verbot staatliches Gelddrucken und Inflation verhindern. In Wirklichkeit geschieht das genaue Gegenteil. Das Verbot dient in Wahrheit anderen Interessen.  Weiterlesen > oder das Papier ausdrucken als PDF >

Dazu auch ein Fachartikel von RA Chr. Mensching > Das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung in Art. 123 Abs. 1 AEUV. Eine kritische Bestandsaufnahme, aus Europarecht, 49.Jg, Heft 3/2014, 333-345.

Wie rechtmäßig ist Giralgeld? und wie berechtigt Schuldenstreik?

Es gibt das Münzmonopol der Regierung, das Banknotenmonopol der Zentralbank, aber keine gesetzliche Grundlage für das Giralgeldmonopol der Banken. Ist Giralgeld überhaupt rechtmäßig?
Mit dieser Frage im Sinn machen sich verschiedentlich Stimmen für einen sog. Schuldenstreik stark. Giralgeld sei rechtlich gesehen 'nichts', also schulde man den Banken auch 'nichts', weder Zins noch Tilgung.  Weiterlesen >

Auf die Kritik J. Huber's, dass sich die Frage der Rechtmäßigkeit des Giralgeldes durchaus stellt, man aber nicht bestreiten könne, dass der Kunde in Form von Girogutschriften wertvolle Kaufkraft erhalte, antwortet H. Scharpf, aus juristischer Sicht sei dies nicht der springende Punkt. Man dürfe das, worum es Scharpf geht, nämlich Klagen gegen Vollstreckung (Mustervollstreckungsabwehrklage), nicht mit 'Schuldenstreik' verwechseln. Es geht nicht um totale Zahlungsverweigerung, sondern um die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aufgrund von Auskunftsrechten. 
Hier die Erläuterungen von Scharpf >
Hier als PDF >

Cover Köhler, Hume's Dilemma.jpg

Ein rechtswissenschaftlicher Beitrag des Strafrechtlers Prof Michael Köhler zum Thema Was ist Geld?  gelangt zu folgendem Fazit:

"Die 'Geldschöpfung' der Banken unterliegt rechtsprinzipieller Kritik und muss beendet werden.“ - "Das Geldschöpfungs-Privileg der Banken widerspricht dem Rechtsgrundsatz der Tauschwertstabilität des Geldes und verletzt die Vermögensrechte anderer. Es hat keine Grundlage im geltenden Recht. Eine prinzipien- und verfassungsorientierte Gesetzgebung wird es daher klarstellend aufheben."

Lesen Sie hier den ganzen Beitrag
> Hume's Dilemma, oder Was ist Geld? 'Geldschöpfung' der Banken als Vermögensrechtsverletzung
oder das Buch gleichen Titels bei Duncker & Humblot.

Eine Zusammenfassung wichtiger Punkte des Köhler-Buches von RA Carlos A. Gebauer > Kreditgeldschöpfung als Vermögensdelikt, eigentümlich frei.
 

Digitales Geld und finanzielle Privatsphäre:  Abusus non tollit usum    

Möglicher Missbrauch von digitalem Zentralbankgeld (CBDC) spricht nicht gegen seinen regulären Gebrauch
Digitales Geld löst bei vielen Menschen Befürchtungen aus, etwa was die technische Sicherheit des Geldes angeht, den Schutz vor Hackern, und vor allem die Wahrung der finanziellen Privatsphäre. CBDC könne die Tür zum Überwachungsstaat öffnen. Der würde kon­trol­lieren, wofür man sein Geld ausgibt, würde dafür ggf soziale Bonus- und Malus­punkte vergeben, oder gar bestimmte Ausgaben blockieren, oder ein Ver­fall­datum setzen zu dem nicht aus­ge­ge­ben­es Geld eingezogen wird (Schwund­geld). Das sind arge Dystopien und man fragt sich, ob es wirklich Anlass zu solcher Furcht vor Big Brother gibt. Weiterlesen >

RA Christopher Mensching über Das Verbot der Staatsfinanzierung durch die Notenbank

 
M. Schemann

M. Schemann

Michael Schemmann, Professor für Rechnungswesen, kritisiert seit langem die Buchungspraxis der Giralgelderzeugung der Banken und die Behandlung dieser Giroguthaben als 'Cash' (Bargeld). Deshalb fordert er in einem Offenen Brief an die betreffenden Körperschaften die Überarbeitung der Buchungsregeln für Banken

Falschgeld?

Nach gegebener Rechtslage, so die Auffassung von RA Hans Scharpf, sei das Giralgeld der Banken als Falschgeld einzustufen. ZItat:

“Es würde genügen, den Geldbegriff in § 146 StGB auch auf Buchgeld zu erstrecken, um die illegale Geldmengenvermehrung (Geldschöpfung aus Nichts durch Geschäftsbanken/Kreditinstitute, vgl. § 3 I Nr. 3 KWG) zu beenden, da der Geldbegriff in § 146 StGB aufgrund der Gleichstellung von Bankenbuchgeld mit Bargeld durch die Bankjuristen und die Justizjuristen identisch ist.

Wer A sagt muss auch B sagen.
Es kann nicht sein (Einheit der Rechtsordnung), dass die Gutbuchung von Bankenbuchgeld gemäß § 488 I BGB als Auszahlung eines Geldbetrages gilt und für den Kreditnehmer eine Rückzahlungspflicht und eine Zinspflicht auslöst, aber nicht danach unterschieden wird, ob das Bankenbuchgeld durch Bilanzverlängerung aus dem Nichts kreiert wird oder durch Einlagen von Sparern, Guthaben bei der EZB oder Assets/Eigenkapital gedeckt ist.

Soweit es nicht gedeckt ist, sondern aus dem Nichts kreiert worden ist, erfüllt es die Kriterien für eine Einstufung als Falschgeld gemäß § 146 StGB. Diese Aussage halte ich für eine juristisch gut vertretbare These und für ein weiteres Argument, um die Kreditierung mit selbst geschöpftem Geld als Straftat zu bewerten."