Schuldenstreik – ein erster Schritt zur Reform der Geldordnung

Eine Erwiderung auf Joseph Huber „Wie rechtmäßig ist Giralgeld? und wie berechtigt Schuldenstreik?“

Von Rechtsanwalt Hans Scharpf, LL.M.

Warum gibt es noch keine Reform der Geldordnung?

Warum hat sich trotz des Beinahe-Meltdown des Geld- und Finanzsystems und trotz der mittlerweile als ausreichend abgesichert zu betrachtenden Erkenntnisse der Geldforschung über die Geldschöpfung durch Geschäftsbanken bisher keine grundlegende Änderung ergeben? Warum ist – um mit den Worten von Joseph Huber zu sprechen –

„die bestehende Geldordnung (ist) auf geradezu mittelalterliche Weise buntscheckig. Sie ist kompliziert und undurchsichtig. Auch wenn die Entstehung dieses Systems in seinem historischen Verlauf nicht planvoller Absicht entsprungen ist, muss man doch feststellen, dass die Undurchschaubarkeit und Unübersichtlichkeit dieses Systems faktisch im Interesse der Banken liegt, und dass sie den fortgesetzten Ausbau dieses Systems im eigenen Interesse nach Kräften betrieben haben. …

Es hat meiner Ansicht nach einen sehr profanen Grund. Die Profiteure dieses nahezu unglaublichen Geschäftsmodells mit ungeheuren Renditen und unfassbaren Gehältern wollen keine Änderung. Sie werden bisher auch weder  von der Politik noch von Justiz und Verwaltung dazu gezwungen.

Die Rolle der Verbraucher

Entscheidend ist aber, dass die Kunden, die Verbraucher, auf das Bankenbuchgeld angewiesen sind, wenn sie z.B. eine Wohnung oder ein Auto erwerben wollen. Mit der Kreditaufnahme werden sie allerdings erpressbar gemacht. Denn zur Wertvollmachung, zur Geldmachung der Gutbuchung müssen sie in der Regel Sicherheiten stellen, also z.B. bei Immobilienfinanzierungen (das bei weitem größte Finanzierungsvolumen) eine sogenannte Grundschuld bestellen und – das ist der Hebel – sich der  sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in die erworbene Wohnung und ihr übriges Vermögen unterwerfen. Damit gehört die Wohnung wirtschaftlich betrachtet erstmal der Bank. Der Kreditkunde sitzt in der Falle und wird erpressbar. Kann er die Gutbuchung nicht mehr zurückzahlen, wird er mit der Zwangsversteigerung der Wohnung bedroht und auch noch der Erhöhung des Schuldenberges, weil in der Regel in der Zwangsversteigerung nur ein Bruchteil des Marktwertes der Wohnung erreicht wird. Der Kunde kann also dieser Geldordnung, bei der Geld immer durch eine Schuld entsteht, nicht entfliehen.

Manch einer hat sich deshalb schon umgebracht.

Die Spekulation der Banken

So gut wie kein normaler Verbraucher durchschaut aber diesen Mechanismus, bei der die eine Seite mit einem minimalen Aufwand und einer Banklizenz in einem ersten Schritt nur eine Buchung vornimmt, eine Forderung gegen sich selbst bucht und damit lediglich den Eindruck erweckt, vorhandenes Geld (Einlagen, Zentralbankgeld) zu verleihen. Erst im zweiten Schritt wird durch die vertragliche Bindung und die Stellung der Sicherheit zumindest die Buchung der Kreditforderung auf der Aktivseite der Bankbilanz wertvoll gemacht, die Buchung der Forderung gegen sich selbst auf der Passivseite, die mit der Auszahlung des Kredits einhergeht, allerdings nur minimal mit Zentralbankgeld und Bargeld, also „echtem“ Geldvermögen unterlegt. Die Bank spekuliert also darauf, dass der Kreditnehmer keine Auszahlung in bar verlangt. Eine extrem erfolgreiche Spekulation, die allerdings im Zuge der Lehmann-Krise beinahe daneben gegangen wäre.

Dadurch kommen zwangsläufig Traumrenditen zustande, wenn nach Aufwand und Ertrag gerechnet wird und die Seigniorage als Ertrag, als Spekulationsgewinn, einbezogen wird.

Die Funktion der Aktion Schuldenstreik

Die Aktion Schuldenstreik zielt darauf ab, mit vorwiegend rechtlichen Argumenten diese Zusammenhänge sichtbar zu machen und das krasse Missverhältnis zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer, welches einer mittelalterlichen Knechtschaft ähnelt, aufzulösen und zu einer Partnerschaft auf Augenhöhe umzugestalten.

Kritik der Stellungnahme von Joseph Huber zur Rechtmäßigkeit des Schuldenstreiks

Diese politische Funktion der Aktion Schuldenstreik hat Joseph Huber aufgrund seiner primär wissenschaftlichen Herangehensweise in seiner Stellungnahme zur „Rechtmäßigkeit des Schuldenstreiks“ meines Erachtens nicht erfasst, aber auch durch unzutreffende Annahmen über die Begründung des Schuldenstreiks unzutreffende rechtliche Schlussfolgerungen gezogen, die den Ausweichmanövern der Banken und deren Legitimierung durch die Justiz unnötig Vorschub leistet.

Insbesondere geht er fälschlicherweise davon aus, dass der Schuldenstreik eine totale Zahlungsverweigerung ist, die damit begründet wird, dass die Banken „Nichts“ verliehen haben.

Keine totale Zahlungsverweigerung, nur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aufgrund von Auskunftsrechten

Der Schuldenstreik beinhaltet dagegen in der ersten Stufe, wie der Korrespondenz zu entnehmen ist (http://geldhahn-zu.de/kampagnen/bankschuldenstreik/bankschuldenstreik) nur die Geltendmachung eines sogenannten Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 I BGB

(„Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht)“).

Auskunftsrecht

Das Zurückbehaltungsrecht wird dabei auf ein Auskunftsrecht gestützt. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein Zurückbehaltungsrecht auch wegen eines Auskunftsrechtes geltend gemacht werden kann.

Die Fragen, über die ein Schuldenstreiker Auskunft verlangt, sind zum einen, ob die Bank fremdes Geld verliehen hat, also nicht selbst geschöpftes, wovon ja fast jeder Bankkunde ausgeht und zum anderen, ob sie für dieses fremde Geld ebenfalls Zinsen zahlen muss, also Refinanzierungskosten hat.

Diese Auskunftsfragen zielen natürlich für den Insider leicht ersichtlich darauf ab, die Bank dazu zu bringen, ihr Geschäftsmodell zu offenbaren, also die Geldschöpfung aus dem Nichts.

Dementsprechend hat im Verlaufe des Schuldenstreiks auch noch keine Bank ihr Geschäftsmodell vollständig „verraten“. Auskünfte werden regelmäßig damit verweigert,  dass dies den Kunden nichts anginge und es sich um Geschäftsinterna handele, über die keine Auskunft geschuldet ist.

Allerdings ist dabei ein Unterschied festzustellen: Es wird mittlerweile durchgängig zugegeben, dass  Buchgeld verliehen wird, wobei dies einfach mit der heutigen Praxis gerechtfertigt wird. Unmittelbar geltende gesetzliche Regelungen der Geldschöpfung durch Geschäftsbanken gibt es ja nicht. Nach wie vor wollen immer noch viele Banker nicht wahrhaben, dass das bei weitem meiste Geld (Buchgeld) von ihnen selbst durch Kreditierung und Bilanzverlängerung quasi aus dem Nichts geschaffen worden ist.

Wie daraus Gewohnheitsrecht werden soll, ist deshalb für mich ein Rätsel. Jedenfalls ist schon verfassungsrechtlich undenkbar, dass aus einer verfassungswidrigen Praxis (Geldherstellung durch private Geschäftsbanken) im Rechtsstaat des Grundgesetzes geltendes Recht werden kann. Es ist bestenfalls geduldetes Unrecht, aber kein Recht.

Bei den Refinanzierungskosten herrscht allerdings Schweigen.

Es stellt sich somit also die rechtliche Frage, ob der Kunde trotzdem Auskunft verlangen kann, also solange Zahlungen verweigern kann, bis er Auskunft erhalten hat, insbesondere über die Refinanzierungskosten, als den Aufwand der Bank für die Bereitstellung der sogenannten Darlehensvaluta.

Die Rechtsprechung erkennt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, einen allgemeinen Auskunftsanspruch an, wenn innerhalb einer Sonderverbindung ein Beteiligter entschuldbar über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der andere die erforderliche Auskunft ohne Aufwand geben kann.

Ein Auskunftsanspruch besteht demnach in einem Vertragsverhältnis (hier Kreditvertrag), wenn ein Vertragspartner über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der andere Vertragspartner die erforderlich Auskunft ohne Aufwand geben kann.

Anspruch auf Vertragsanpassung

Mit der Schuldenstreikaktion wird in erster Linie ein Recht auf Vertragsanpassung gemäß § 313 I,II BGB geltend gemacht. § 313 I,II lautet:

„§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.“

Im Falle der Buchgeldkreditierung liegen die Voraussetzungen von Abs. 2 vor, da ein Bankkunde nicht weiß, dass ihm die Bank Geld verliehen hat, was vorher nicht vorhanden gewesen ist und welches, und das halte ich für entscheidend, nur minimal durch „echtes Geld“ (Bargeld, Zentralbankgeld) gedeckt ist. Ebenso wenig weiß der Bankkunde, dass die Buchgeldkreditierung fast keine Refinanzierungskosten verursacht. Die übliche Kundenvorstellung ist aber, dass die Bank fremdes Geld (Spareinlagen, Zentralbankgeld) verleiht und selber dafür Zinsen zahlen muss. Diese Vorstellungen des Kunden sind maßgeblich für die Akzeptanz der geforderten Zinsen und insbesondere auch der Stellung von Sicherheiten.

Diese Vorstellungen, mit denen ich selbst Kreditverträge abgeschlossen und immer pünktlich bedient habe, haben sich nun als falsch herausgestellt.

Ein ungedeckter, dem Insolvenzrisiko des Bankensystems ausgesetzter Buchgeldkredit, der fast ohne Aufwand, insbesondere Zinsaufwand aus dem „Nichts“ geschöpft wird, beinhaltet auch eine schwerwiegende Störung des Äquivalenzverhältnisses, also der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung als auch der Verteilung der Risiken. Die Bank spekuliert darauf, dass ihre eigentliche Leistung, also das Verleihen von fremdem Geld, welches sie nicht selbst hergestellt hat, nicht abgerufen wird. Der Kunde hingegen kennt diese Spekulation nicht, die den Zusammenbruch des Geld- und Finanzsystems in Kauf nimmt, nur um irrsinnige Renditen zu erzielen, die in der Realwirtschaft nicht ansatzweise möglich sind. Der Kunde kann wegen Unkenntnis noch nicht einmal bewusst entscheiden, ob er an einem solchem System überhaupt teilnehmen möchte.

Gemäß § 313 I BGB kann jetzt also jeder Kreditkunde, dem ebenfalls nur ein Buchgeldkredit zur Verfügung gestellt wurde, eine Vertragsanpassung verlangen, z.B., was wir fordern, eine Herabsetzung der Zinshöhe, auch und insbesondere für die Vergangenheit und die Herausgabe der Sicherheit, zumindest aber den Verzicht auf die sofortige Vollstreckung aus der Sicherheit.

An dieser Stelle könnte auch, da mit flächendeckender Anpassung der Kreditverträge Neuland betreten wird, von den Banken verlangt werden, dass sie das Kreditverhältnis auf einen Vollgeldkredit umstellen bzw. der Gesetzgeber aufgefordert werden, die Anpassung der Kreditverträge fair und volkswirtschaftlich vernünftig per Gesetz zu regeln. 

Besteht also ein derartiges Vertragsanpassungsrecht gemäß § 313 I,II BGB, dann hat der Kreditnehmer auch ein Auskunftsrecht, weil er nur bei korrekter und vollständiger Auskunft der Bank, insbesondere über die Refinanzierungskosten, dieses Recht geltend machen kann. Die Auskunft ist für die Bank auch nicht mit Aufwand verbunden, weil dafür natürlich Zahlen vorliegen. Die Auskünfte werden bisher auch nur mit dem Argument verweigert, es handele sich um Internas.

Solange die Bank die ihre Auskunftspflichten nicht erfüllt, besteht auch das Zurückbehaltungsrecht., also die Berechtigung zum „Schuldenstreik“.

Resümee

Folgt die Justiz dieser Argumentation (sie ist bisher eher nicht geneigt, weil sie den Zusammenbruch dieses Geld- und Finanzsystems befürchtet), entsteht der erforderliche Druck zur Reform der Geldordnung zwangsläufig.

Der Schuldenstreik ist daher momentan aus meiner Sicht das effektivste l e g a l e Mittel, um das gegenwärtige, aus vielen Gründen nicht akzeptable Geldsystem endlich zu ändern, weil es auch rechtlich nicht mehr funktioniert. Der Schuldenstreik vor Gericht sollte also von allen, die eine Reform dieses Geldsystems für dringend erforderlich halten, unterstützt und keinesfalls nur den (Justiz)juristen überlassen werden.